Zur Haftung der Kommanditisten
OLG Hamm, Urteil vom 11.06.2018 - I-8 U 124/17
Die Durchsetzung von Außenhaftung gegen Kommanditisten setzt voraus, dass Forderungen von Insolvenzgläubigern mindestens in Höhe des geltend gemachten Haftungsbetrags bestehen.
Ein darüber hinaus in Anspruch genommener Kommanditist muss allerdings belegen, dass der vorhandene Bestand der Masse genügt, um nach Abzug der Masseverbindlichkeiten sämtliche angemeldeten Insolvenzforderungen zu befriedigen. Bei dieser Betrachtung sind nicht nur die festgestellten, sondern sämtliche angemeldeten Insolvenzforderungen zu berücksichtigen, auch die bestrittenen. Denn auch auf Letztere bezieht sich die Einziehungsermächtigung des Insolvenzverwalters (BGH, Urt. v. 17.12.2015, IX ZR 143/13, BGHZ 208, 227-242). Bestehen Forderungen in derartiger Höhe nicht, ist die Inanspruchnahme des Kommanditisten auch nicht zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich.
Auch für den Fall vorliegender Masseunzulänglichkeit (das Vermögen deckt die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht) kann eine Haftung des Kommanditisten nach dem Urteil des OLG Hamm ausscheiden. Dritte dürfen den Kommanditisten für die Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten nicht persönlich in Anspruch nehmen.
Die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht persönlich für die Kosten des Insolvenzverfahrens und die vom Verwalter in diesem Verfahren begründeten Masseverbindlichkeiten.
Den vollständigen Urteilstext finden Sie hier.
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