Corona: Änderungen und Erleichterungen bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld
Im Zuge der Coronakrise hat die Bundesregierung zahlreiche Änderungen und Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld durch Verordnungen für befristete Zeiträume erlassen.
Wesentliche Änderungen und Erleichterungen gelten zunächst für die Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020, teilweise bereits mit Wirkung seit dem 31.01.2020. Weitere Änderungen gelten erst seit dem 01.05.2020.
Die wesentlichen Änderungen stellen sich wie folgt dar:
Die durch den Arbeitgeber gezahlte Aufstockung des Kurzarbeitergeldes bis zu einer Höhe von 80 Prozent des Gehalts ist steuerfrei und gilt nicht mehr - wie bislang - als steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Ein Betrieb kann bereits Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb von einem Arbeitsausfall von über zehn Prozent betroffen sind. Diese Schwelle liegt sonst bei einem Drittel der Belegschaft.
Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes wird vollständig verzichtet. Das bislang geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden.
Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
Die Bundesagentur für Arbeit erstattet den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge, die diese für ihre kurzarbeitenden Beschäftigten allein tragen müssen, fortan in pauschalierter Form.
Für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden die Sozialversicherungsbeiträge nicht aus der Winterbeschäftigungs-Umlage, sondern auch aus Beitragsmitteln erstattet.
Mit Wirkung vom 31.01.2020, zunächst befristet bis zum 31.12.2020, gilt:
Für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2019 entstanden ist, wurde die Bezugsdauer auf bis zu 21 Monate, längstens bis zum 31.12.2020 verlängert.
Mit Wirkung vom 01.05.2020, zunächst befristet bis zum 31.12.2020, gilt:
Das Kurzarbeitergeld wird sukzessive von 60 bzw. 67 Prozent auf 80 bzw. 87 Prozent des ausfallenden Nettolohns erhöht. In den ersten drei Monaten werden unverändert 60 bzw. 67 Prozent gezahlt. Ab dem vierten Monat erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 70 bzw. 77 Prozent, ab dem siebten Monat auf 80 bzw. 87 Prozent des Nettolohnausfalls. Voraussetzung für die Zahlung des erhöhten Kurzarbeitergelds ist jedoch, dass mindestens 50 Prozent der regulären Arbeitszeit ausfallen.
Bei allen weiteren Fragen rund um das Thema Kurzarbeit und weiteren arbeitsrechtlichen Themen ohne oder im Zusammenhang mit der Corona Krise beraten unsere Experten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
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