Insolvenzgeld bei sittenwidrigem Lohn

Sozialgericht Mainz, Urteil vom 07.09.2018 - S 15 AL 101/14 -

Der In­sol­venz­geld­an­spruch eines Ar­beits­neh­mers, der zuvor ein sit­ten­wid­rig nied­ri­ges Ar­beits­ent­gelt er­hal­ten hat, ist nach dem üb­li­cher­wei­se ge­zahl­ten Ta­rif­lohn zu be­mes­sen. Dies hat das So­zi­al­ge­richt Mainz mit Ur­teil vom 07.09.2018 ent­schie­den und der Klage eines Mau­rers gegen die Bun­des­agen­tur für Ar­beit statt­ge­ge­ben.

Im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers zahlt die Bundesagentur für Arbeit Arbeitnehmern Insolvenzgeld, wenn der Arbeitgeber Löhne aufgrund seiner Insolvenz nicht zahlen kann. Hierbei wird das für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis das fehlende Arbeitsentgelt durch die Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Es bemisst sich hierbei grundsätzlich nach der Höhe des geschuldeten Netto­arbeits­entgelts. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger von seinem Arbeitgeber für eine Vollzeitbeschäftigung als Maurer ein monatliches Gehalt von lediglich 400,00 Euro brutto erhalten.

Der Kläger hatte von der beklagten Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld erhalten, dass diese ausgehend vom Nettogehalt des Klägers auf knapp 400,00 Euro festlegte. Hiergegen wandte sich der Kläger und verlangte ein monatliches Insolvenzgeld in Höhe von 1.421,99 Euro.

Höhe des Insolvenzgeldes bei Sittenwidrigkeit nach üblicherweise gezahltem Tariflohn zu bemessen

Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte die Bundesagentur für Arbeit zur Zahlung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das vereinbarte Gehalt von 400,00 Euro sei sittenwidrig, da es in einem auffälligen Missverhältnis zur erbrachten Arbeitsleistung stehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen Lohn und Arbeit, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreiche.

Der Kläger habe zu einem Stundenlohn von 2,27 Euro gearbeitet, was gerade einmal einem Fünftel des damals maßgeblichen Tariflohns der Baubranche entsprochen habe. Für die Höhe des Insolvenzgeldes folge hieraus, dass dieses nicht auf Grundlage der vertraglichen Vergütungsabrede zu bemessen sei, sondern auf Grundlage des üblicherweise gezahlten Tariflohns.

Es könne auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers darin gesehen werden, dass er monatelang die Zahlung eines untertariflichen Lohnes hingenommen habe, nun aber von der Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld auf der Grundlage tariflichen Lohnes verlange. Er begehre einen letztlich gesetzlich vorgezeichneten Lohnanspruch, der ihm in ungesetzlicher Weise bislang vorenthalten worden sei. Gerade in den Fällen des Lohnwuchers sei es regelmäßig so, dass Arbeitnehmer sich wegen einer schwächeren Lage oder unter dem Zwang der Arbeitsmarktverhältnisse auf einen ungünstigen Vertrag einließen.

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Corona: Änderungen und Erleichterungen bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld

Im Zuge der Coronakrise hat die Bundesregierung zahlreiche Änderungen und Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld durch Verordnungen für befristete Zeiträume erlassen.

Wesentliche Änderungen und Erleichterungen gelten zunächst für die Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020, teilweise bereits mit Wirkung seit dem 31.01.2020. Weitere Änderungen gelten erst seit dem 01.05.2020.

Die wesentlichen Änderungen stellen sich wie folgt dar:

Die durch den Arbeitgeber gezahlte Aufstockung des Kurzarbeitergeldes bis zu einer Höhe von 80 Prozent des Gehalts ist steuerfrei und gilt nicht mehr - wie bislang - als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Ein Betrieb kann bereits Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb von einem Arbeitsausfall von über zehn Prozent betroffen sind. Diese Schwelle liegt sonst bei einem Drittel der Belegschaft.

Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes wird vollständig verzichtet. Das bislang geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden.

Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.

Die Bundesagentur für Arbeit erstattet den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge, die diese für ihre kurzarbeitenden Beschäftigten allein tragen müssen, fortan in pauschalierter Form.

Für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden die Sozialversicherungsbeiträge nicht aus der Winterbeschäftigungs-Umlage, sondern auch aus Beitragsmitteln erstattet.

Mit Wirkung vom 31.01.2020, zunächst befristet bis zum 31.12.2020, gilt:

Für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2019 entstanden ist, wurde die Bezugsdauer auf bis zu 21 Monate, längstens bis zum 31.12.2020 verlängert.

Mit Wirkung vom 01.05.2020, zunächst befristet bis zum 31.12.2020, gilt:

Das Kurzarbeitergeld wird sukzessive von 60 bzw. 67 Prozent auf 80 bzw. 87 Prozent des ausfallenden Nettolohns erhöht. In den ersten drei Monaten werden unverändert 60 bzw. 67 Prozent gezahlt. Ab dem vierten Monat erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 70 bzw. 77 Prozent, ab dem siebten Monat auf 80 bzw. 87 Prozent des Nettolohnausfalls. Voraussetzung für die Zahlung des erhöhten Kurzarbeitergelds ist jedoch, dass mindestens 50 Prozent der regulären Arbeitszeit ausfallen.

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