Wissenswert: Insolvenzantragspflicht und Sanierung - nicht nur in Corona-Zeiten

Der Geschäftsführer einer GmbH, einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) oder Vorstände einer AG sollten bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung möglichst unverzüglich Insolvenzantrag stellen, um eine verschärfte persönliche Haftung zu vermeiden. Spätestens drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrunds muss der Insovenzantrag zwingend gestellt werden. Dadurch könnten die verantwortlichen Organe häufig die eigenen Strafbarkeit vermeiden.

Antragspflicht bei Personengesellschaften?

Bei Personengesellschaften wie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR bzw. BGB-Gesellschaft), der oHG (offene Handelsgesellschaft), der KG (Kommanditgesellschaft) oder bei Einzelunternehmern gilt: rechtlich besteht keine Verpflichtung, Insolvenzantrag zu stellen – erlaubt und möglich ist die Insolvenzantragstellung aber grundsätzlich, wenn das Unternehmen (drohend) zahlungsunfähig oder (bei justitischen Personen) überschuldet ist.

Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Zahlungsunfähigkeit liegt bereits dann vor, wenn das Unternehmen zehn Prozent seiner fälligen und ernstfach eingeforderten Verbindlichkeiten nicht innerhalb von drei Wochen bezahlen kann. Insolvenzrechtlich überschuldet ist ein Unternehmen, wenn eine bilanzielle Unterdeckung ausweist bzw. rechnerisch überschuldet ist und gleichzeitig keine positive Fortführungsprognose besteht.

Antragspflicht bei Kapitalgesellschaften!

Soll oder muss (bei Kapitalgesellschaften) ein Insolvenzantrag gestellt werden, ist es äußerst wichtig, darauf zu achten, dass der Insolvenzantrag formal korrekt und in zulässiger Form gestellt wird. Denn eine fehlerhafte Antragsstellung führt häufig dazu, dass der Insolvenzantrag letztlich unzulässig und damit ungültig bzw. wirkungslos ist. Der Insolvenzantrag gilt dann rechtlich als überhaupt nicht gestellt. In solchen Fällen können bei bestehender Insolvenzantragspflicht beschriebenen Rechtsfolgen, wie etwa eine Insolvenzverschleppung eintreten. Daher ist es überaus wichtig, einen Insolvenzantrag gewissenhaft – erforderlichenfalls mit Hilfe eines Spezialisten – vorzubereiten oder ihn zumindest vorher anwaltlich prüfen zu lassen. Häufig kann ein Insolvenzantrag mit Hilfe des Know-Hows von Sanierungsexperten sogar noch vermieden werden.

Vermeidung des Insolvenzantrags

Zur Vermeidung eines Insolvenzantrags können Schuldner mit ihren Gläubigern z.B. Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen treffen. Durch diese verschiebt sich die Fälligkeit der Forderungen. Dafür ist jedoch zu Beweiszwecken dringend empfehlenswert, derartige Vereinbarungen schriftlich zu schließen. Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen unterliegen grundsätzlich keiner besonderen Form, notfalls genügt bereits eine Bestätigung der jeweiligen Gläubigers per E-Mail. EIne weitere Möglichkeit zur Abwendung der Insolvenz ist beispielsweise die Inanspruchnahme staatlicher Überbrückungs- und Betriebsmittelkredite. Auch bei der Beantragung von Krediten empfiehlt es sich, erfahrene Sanierungsexperten einzuschalten, um den Betrieb nicht als Ganzes zu gefährden oder die eigene Haftung oder Strafbarkeit zu riskieren.

Insolvenzantrag und dann...?

Sofern der Insolvenzantrag letztlich nicht zu vermeiden ist, bestimmt das Insolvenzgericht in aller Regel bei laufendem Betrieb einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Dieser meldet sich normalerweise bereits innerhalb eines Tages beim Unternehmen und wird die weiteren Schritte mit der Unternehmensführung abstimmen. Auch in dieser Phase sollten Sie sich von Sanierungsexperten beraten lassen.

Das Ziel eines jeden Insolvenzverfahrens ist es zunächst, den schuldnerischen Betrieb fortzuführen und das Unternehmen zu sanieren. Insbesondere im vorläufigen Insolvenzverfahren ist die einstweilige Betriebsfortführung mit Hilfe des Insolvenzgeldes fast immer möglich.

Zu allen Fragen rund um die Insolvenzantragstellung und zu den Möglichkeiten einer Vermeidung der Insolvenz beraten Sie unsere Sanierungsexperten im Bedarfsfall gerne jederzeit. Auch in der Phase der vorläufigen Insolvenzverwaltung und im eröffneten Verfahren beraten wir die schuldnerischen Geschäftsführer und Vorstände. Nehmen Sie gerne jederzeit Kontakt zu uns auf.

Sanierung in Coronazeiten: Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung und Insolvenzplan

Die Coronakrise hat sehr viele Unternehmen kurzfristig in eine Liquiditätskrise gestürzt. Ihnen droht – trotz aller Erleichterungen, die der Gesetzgeber geschaffen hat (zum Beispiel die zeitweise Aussetzung der Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO etc.) – die Zahlungsunfähigkeit und damit der Absturz in den finanziellen Abgrund. Neben diversen Förderungsmöglichkeiten (zum Beispiel über KfW – Darlehen und staatliche Zuschüsse) sollten Unternehmer auch die Möglichkeit, das Unternehmen über alternative Instrumente zu sanieren kennen und in Betracht ziehen.

Von der außergerichtlichen Sanierung, einem Insolvenzverfahren auch in Eigenverwaltung oder unter Nutzung des Schutzschirmverfahrens sowie einer übertragenden Sanierung sollten sämtliche Optionen individuell für Ihr Unternehmen geprüft werden.

Schutzschirmverfahren

Dabei stellt das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO eine besondere Form des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung nach § 270 InsO dar. Hierbei bestellt das Insolvenzgericht, anders als beim „normalen“ Regelinsolvenzverfahren, gerade keinen Insolvenzverwalter. Vielmehr bleibt die bisherige Geschäftsführung im Amts und behält die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Statt eines Insolvenzverwalters tritt ein so genannter Sachwalter auf, der der Geschäftsführung faktisch auf die Finger schaut. Ein großer Vorteil dieser Verfahrensart ist dabei, dass der Geschäftsführer die Person des Sachwalters in aller Regel selbst vorschlagen kann.

Ein wesentlicher Vorteil des Regelinsolvenzverfahrens existiert auch im Schutzschirmverfahren nach § 165 SGB III. Die Gesellschaft kann Insolvenzgeld vorfinanzieren lassen, wodurch kurzfristige Liquiditätsengpässe geschlossen werden und Personalkosten zeitweise drastisch reduziert werden können. Beim Insolvenzgeld (nicht zu verwechseln mit dem Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB III) erhalten die Arbeitsnehmer ihr Gehalt für bis zu drei Monate von der Bundesagentur für Arbeit.

Im Rahmen des Schutzschirmverfahrens können die Beteiligten das Unternehmen also u. U. deutlich einfacher sanieren, als außerhalb eines Insolvenzverfahrens. So kann die Geschäftsleitung z.B. Personalmaßnahmen oder Vertragsanpassungen schneller bzw. effizienter sowie insgesamt kostengünstiger durchführen als unter normalen Umständen. Auch können erfahrere Sanierer das Unternehmen häufig schneller wieder wettbewerbs- und ertragsfähig gestalten. Das Unternehmen kann dann die Krise zügig überwinden.

Insolvenzplan

Der Insolvenzplan nach § 218 InsO besteht aus einem betriebswirtschaftlichen Sanierungskonzept und Regelungen zur unmittelbaren und konkreten finanzwirtschaftlichen Sanierung. Kernstück ist oft ein erheblicher Forderungsverzicht der Gläubiger (sogenannter „Haircut“). Die Regelungen des Insolvenzplans dürfen die Insolvenzgläubiger nicht schlechter stellen als sie im Falle des Regelinsolvenzverfahrens ständen.

Sobald - idealerweise - Sanierungsexperten den Insolvenzplan erstellt haben, werden sie diesen beim Insolvenzgericht einreichen. Einzelne Gläubigergruppen stimmen sodann über die Annahme des Insolvenzplans ab. Der Insolvenzplan tritt nach Annahme und Gerichtsbeschluss in Kraft.

Unsere Sanierungsexperten beraten Sie über die Möglichkeiten von übertragender Sanierung, Schutzschirmverfahren, der Eigenverwaltung und des Insolvenzplans im konkreten Einzelfall. Nehmen Sie gerne jederzeit Kontakt mit uns auf.

Insolvenz in Eigenverwaltung

In manchen Fällen ist ein Insolvenzantrag leider unumgänglich. Es gibt aber Gestaltungmöglichkeiten, durch die die Geschäftsführer und Vorstände nicht völlig das Heft des Handels aus der Hand geben müssen. Gemeint ist die Eigenverwaltung.

Auf ausdrücklichen Antrag des Schuldners wird das Insolvenzgericht in seinem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnen. Für eine Anordnung der Eigenverwaltung dürfen allerdings keine Umstände bekannt sein, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Die bisherige Geschäftsführung bleibt in der Eigenverwaltung im Amt - ein Insolvenzverwalter wird gerade nicht bestellt.

Statt eines Insolvenzverwalters bestellt das Insolvenzgericht vielmehr einen sogenannten Sachwalter. Dieser überprüft die wirtschaftliche Lage des Schuldners und schaut der Geschäftsführung letztlich als Kontrollinstanz auf die Finger.

Der Sachwalter tritt anders als der Insolvenzverwalter gerade nicht an die Stelle des Unternehmens. In der Eigenverwaltung gelten gleichwohl (mit Ausnahme einzelner Besonderheiten) die Vorschriften der Insolvenzordnung, insbesondere wesentliche Regelungen zur erleichterten Sanierung des Unternehmens.

Ist der Antrag des Schuldners auf Anordnung der Eigenverwaltung nicht offensichtlich aussichtslos, sieht das Gericht bereits im Eröffnungsverfahren regelmäßig davon ab, dem Unternehmen ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen oder etwa anzuordnen, dass alle Verfügungen des Unternehmens nur mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

In diesem Fall spricht man von einer „vorläufigen Eigenverwaltung“. Das Insolvenzgericht bestellt bereits keinen vorläufigen Insolvenzverwalter. Vielmehr setzt das Insolvenzgericht lediglich einen vorläufigen Sachwalter ein, der in den meisten Fällen eine beratende Kontrollfunktion ausübt. Die Geschäftsführung kann das Ruder des Unternehmens weiterhin in der Hand behalten.

Zu allen Fragen rund um das Thema Eigenverwaltung beraten Sie unsere Sanierungsexperten jederzeit kurzfristig. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Corona, Insolvenz und Strafbarkeit

Im Zuge der Corona-Krise hat der Gesetzgeber das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVInsAG) beschlossen.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Mit diesem Gesetz wird die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bei Zahlungsunfähigkeit vorübergehend ausgesetzt. Dies gilt für die Zeit von 01.03.2020 bis zunächst 30.09.2020. Der Gesetzgeber kann die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht im Bedarfsfall aber bis zum 30.03.2021 verlängern. Das Gesetz soll vermeiden, dass eine große Zahl von Unternehmen durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie Insolvenzantrag stellen müssen. Für Unternehmen, die sich schon vor der Corona-Pandemie schon in einer wirtschaftlichen Krise befanden, gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht jedoch nicht uneingeschränkt.

Sehr viele Unternehmen sind in kürzester Zeit in eine tiefe wirtschaftliche Krise geraten. Grund dafür ist der plötzliche Einbruch von Umsätzen, der Wegfall von Aufträgen und oft auch die Zahlungsunfähigkeit von Debitoren. Oft können Unternehmen ihre hohen Außenstände nicht mehr beitreiben. Das Unternehmen gerät unverschuldet in die wirtschaftliche Krise. Das Gesetz (§ 15a InsO) bestimmt grundsätzlich, wann der Geschäftsführer einer GmbH binnen kurzer Zeit Insolvenzantrag stellen muss. Dies ist der Fall, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Bei Zahlungsunfähigkeit reichen die liquiden Mittel nicht aus, um die fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Bei Überschuldung decken die Aktiva die Passiva nicht und es besteht keine positive Fortführungsprognose. Der Geschäftsführer macht sich strafbar, wenn er nicht rechtzeitig Insolvenzantrag stellt. Auch für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife haftet der Geschäftsführer unter Umständen persönlich. Die Haftung erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Vermögen.

Dieses Problem soll das neue Gesetz zeitweise, für den Zeitraum seit dem 01.03.2020 bis zunächst 30.09.2020, entschärfen. Voraussetzung ist, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie die Krise ausgelöst haben und Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit besteht.
War das Unternehmen schon vor der Coronakrise zahlungsunfähig, gilt weiterhin die Pflicht zur kurzfristigen Stellung des Insolvenzantrags aus § 15a InsO.

Vorsicht: weiterhin strafrechtliche Risiken

War das Unternehmen am 31.12.2019 aber nicht zahlungsunfähig, wird widerlegbar vermutet, dass die Insolvenzreife auf die Auswirkungen der Corona - Pandemie zurückzuführen ist und Aussicht auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Es ist trotzdem Vorsicht geboten. Stellt im Falle einer späteren Insolvenz der Insolvenzverwalter fest, dass das Unternehmen doch schon am 31.12.2019 insolvenzreif war, haftet der Geschäftsführer trotzdem und hat sich unter Umständen auch strafbar gemacht.

Wenn erst die Corona-Pandemie die Krise und Zahlungsunfähigkeit ausgelöst hat, haftet der Geschäftsführer nicht für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife, soweit er diese im ordnungsgemäßen Geschäftsgang vornimmt. Dabei wird geprüft, ob die Zahlungen der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen.

Der Gesetzgeber verschafft den Unternehmen und deren Geschäftsführern damit ein wenig Luft, um eine große Welle von Insolvenzanträgen zu verhindern. Um Haftung und Strafbarkeit wegen verspäteter Stellung des Insolvenzantrags zu vermeiden, gibt es für Geschäftsführer aber weiterhin einige Dinge zu beachten, die eine anwaltliche Beratung erfordern. Dies gilt umso mehr, als trotz der teilweisen Aussetzung der Insolvenzantragspflicht weiterhin strafrechtliche Risiken drohen. So ist eine Strafbarkeit wegen des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB), Betrugs (§ 263 StGB) oder wegen Bankrotts (§§ 283 ff StGB) grundsätzlich weiterhin möglich, auch wenn im Einzelfall keine Insolvenzantragspflicht besteht.

Zu Einzelheiten und bei rechtlichen Fragestellungen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und vereinbaren einen Termin mit unseren Experten.

COVID-19: Was Sie jetzt über Insolvenzantrag, Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung in der Coronakrise wissen müssen...

Bis Ende des Jahres 2020 sollen wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie überschuldete Unternehmen von der Insolvenzantragspflicht befreit werden, wie das Bundeskabinett jetzt mitgeteilt hat. Die seit 01.03.2020 geltenden Erleichterungen für Unternehmen in der Krise werden damit aber nur zum Teil verlängert. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für coronabedingt zahlungsunfähige Unternehmen endet mit Ablauf des 30.09.2020. Damit Sie als Unternehmer nicht die wirtschaftliche Existenz Ihres Unternehmens gefährden und der persönlichen Haftung sowie einer eventuellen Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung entgehen, gibt es jetzt Einiges zu beachten. Wichtig ist, zunächst zu erkennen, ob Ihr Unternehmen insolvenzreif ist.

Insolvenzreife

Insolvenzreife kann bestehen, wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, zumindest 90 % der fälligen und ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten zu erfüllen. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn es seine Zahlungen eingestellt hat. Eine bloße Zahlungsstockung kann nur dann vorliegen, wenn der Schuldner kurzfristig - innerhalb von nicht mehr als drei Wochen imstande ist, sich die erforderlichen liquiden Mittel zu beschaffen, um die fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Ob lediglich eine Zahlungsstockung oder schon eine - für die Geschäftsleitung des Unternehmens potentiell haftungsträchtige und strafrechtlich gefährliche Insolvenzreife vorliegt, hängt von einer individuellen Detailprüfung ab.

Typische - jedoch nicht abschließende - Indizien der durch eine Zahlungseinstellung vermittelten Zahlungsunfähigkeit sind:

  • Zahlungsrückstände bei wichtigen Gläubigern / Lieferanten

  • Die Nichtzahlung von Löhnen, Gehältern, und Sozialversicherungsbeiträgen

  • Das Nichtabführen von Steuern trotz Strafbewehrheit

  • vermehrte Rücklastschriften

  • Zwangsvollstreckungen / Vorliegen von Vollstreckungsanträgen

  • Anträge zur Abgabe der Vermögensauskunft

  • Haftbefehle wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft

Bei juristischen Personen bildet auch die Überschuldung grundsätzlich einen Insolvenzgrund, der die Insolvenzantragspflicht auslösen kann.

Überschuldung

Überschuldung ist anzunehmen, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Neben der rechnerischen bzw. bilanziellen Überschuldung ist die Frage einer positiven oder negativen Fortführungsprognose für die Beurteilung des Insolvenzgrundes der Überschuldung maßgeblich. Eine Insolvenzantragspflicht liegt trotz rechnerischer Überschuldung dann nicht vor, wenn eine positive Fortführungsprognose für das Unternehmen gestellt werden kann. Dies muss allerdings das schuldnerische Unternehmen selbst bzw. dessen Leitungsorgan im Streitfall beweisen.

Grundsätzlich sollten Geschäftsführer einer GmbH, einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) oder Vorstände einer AG bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung möglichst unverzüglich Insolvenzantrag stellen, um eine verschärfte persönliche Haftung zu vermeiden. Spätestens drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrunds muss der Insovenzantrag zwingend gestellt werden. Dadurch könnten die verantwortlichen Organe häufig die Gefahr der Strafbarkeit vermeiden.

Insbesondere im Falle der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit sollten Sie jetzt, spätestens aber mit Ablauf des Monats September 2020, aktiv werden. Wichtig ist, zunächst zu erkennen, ob Sie überhaupt verpflichtet sind, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Antragspflicht bei Personengesellschaften?

Bei Personengesellschaften wie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR bzw. BGB-Gesellschaft), der oHG (offene Handelsgesellschaft), der KG (Kommanditgesellschaft) oder bei Einzelunternehmern gilt: rechtlich besteht keine Verpflichtung, Insolvenzantrag zu stellen – erlaubt und möglich ist die Insolvenzantragstellung aber grundsätzlich, wenn das Unternehmen (drohend) zahlungsunfähig oder (bei justitischen Personen) überschuldet ist.

Antragspflicht bei Kapitalgesellschaften!

Soll oder muss (bei Kapitalgesellschaften) ein Insolvenzantrag gestellt werden, ist es äußerst wichtig, darauf zu achten, dass der Insolvenzantrag formal korrekt und in zulässiger Form gestellt wird. Denn eine fehlerhafte Antragsstellung führt häufig dazu, dass der Insolvenzantrag letztlich unzulässig und damit ungültig bzw. wirkungslos ist. Der Insolvenzantrag gilt dann rechtlich als überhaupt nicht gestellt. In solchen Fällen können bei bestehender Insolvenzantragspflicht die beschriebenen Rechtsfolgen, wie etwa eine Insolvenzverschleppung, eintreten. Daher ist es überaus wichtig, einen Insolvenzantrag gewissenhaft – erforderlichenfalls mit Hilfe eines Spezialisten – vorzubereiten oder ihn zumindest vorher anwaltlich prüfen zu lassen. Häufig kann ein Insolvenzantrag mit Hilfe des Know-Hows von Sanierungsexperten sogar noch vermieden werden.

Vermeidung des Insolvenzantrags!

Zur Vermeidung eines Insolvenzantrags können Schuldner mit ihren Gläubigern z.B. Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen treffen. Durch diese verschiebt sich die Fälligkeit der Forderungen. Dafür ist jedoch zu Beweiszwecken dringend empfehlenswert, derartige Vereinbarungen schriftlich zu schließen. Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen unterliegen grundsätzlich keiner besonderen Form, notfalls genügt bereits eine Bestätigung der jeweiligen Gläubigers per E-Mail. Eine weitere Möglichkeit zur Abwendung der Insolvenz ist beispielsweise die Inanspruchnahme staatlicher Überbrückungs- und Betriebsmittelkredite - etwa über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder die Investitionsbank Berlin (ibb), die eigene Corona - Förderprogramme und Coronahilfen anbieten. Auch bei der Inanspruchnahme von Hilfen und der Beantragung von Krediten empfiehlt es sich, erfahrene Sanierungsexperten einzuschalten, um den Betrieb nicht als Ganzes zu gefährden oder die eigene Haftung oder Strafbarkeit zu riskieren.

Insolvenzantrag und dann...?

Sofern der Insolvenzantrag letztlich nicht zu vermeiden ist, bestimmt das Insolvenzgericht in aller Regel bei laufendem Betrieb einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Dieser meldet sich normalerweise bereits innerhalb eines Tages beim Unternehmen und wird die weiteren Schritte mit der Unternehmensführung abstimmen. Auch in dieser Phase sollten Sie sich von spezialisierten Anwälten beraten lassen.

Das Ziel eines jeden Insolvenzverfahrens ist es zunächst, den schuldnerischen Betrieb fortzuführen und das Unternehmen zu sanieren. Insbesondere im vorläufigen Insolvenzverfahren ist die einstweilige Betriebsfortführung mit Hilfe des Insolvenzgeldes fast immer möglich.

Zu allen Fragen rund um die Insolvenzantragstellung und zu den Möglichkeiten einer Vermeidung der Insolvenz beraten Sie unsere Berliner Sanierungsexperten im Bedarfsfall gerne jederzeit. Auch in der Phase der vorläufigen Insolvenzverwaltung und im eröffneten Verfahren beraten wir die schuldnerischen Geschäftsführer und Vorstände. Nehmen Sie gerne jederzeit Kontakt zu uns auf.

BGH: Nachweis der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten bei Insolvenz der KG

BGH, Urteil vom 21.7.2020 - II ZR 175/19 -

Der Kommanditist kann gegen seine Inanspruchnahme entsprechend § 428, § 362 Abs. 1 BGB einwenden, dass durch Zahlungen anderer Kommanditisten der zur Deckung der von der Haftung erfassten Gesellschaftsschulden nötige Betrag bereits aufgebracht wurde. Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten ist nicht allein davon abhängig, ob diese Gesellschaftsschulden aus der aktuell zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse gedeckt werden können. Dies hat der BGH in einer Leitsatzentscheidung erkannt.

Sachverhalt

Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer Schiffsfondsgesellschaft in der Rechtsform einer KG (im Folgenden: Schuldnerin). Über deren Vermögen wurde im Februar 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte ist mit einer Einlage von 50.000 € als Kommanditistin an der Schuldnerin beteiligt. Sie erhielt in den Jahren 2005 bis 2007 nicht durch Einlagen gedeckte Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 18.500 €. Im Rahmen eines Sanierungsprogramms zahlte die Beklagte 7.500 € an die Schuldnerin zurück. Der Kläger verlangt von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der teilweisen Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlange die noch offene Differenz i.H.v. 11.000 €.

Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die eingeklagten 11.000 € zur Gläubigerbefriedigung nicht erforderlich seien. Das Bestreiten der ordnungsgemäßen Abrechnung durch die Beklagte sei unbeachtlich. Soweit der Kläger Gerichtskosten und Rechtsanwaltsvergütungen aus der Masse bezahlt habe, sei auch dies unerheblich. Insoweit könne zu diskutieren sein, ob der Insolvenzmasse fiktiv Beträge hinzugerechnet werden müssten. Dies weil die Gesellschafter nicht für sämtliche Masseverbindlichkeiten und nicht für die Verfahrenskosten hafteten. Soweit dem Insolvenzverwalter vorgeworfen werde, er habe es versäumt, Sondermassen zu bilden, könne dies nur in einem Haftungsprozess gegen den Insolvenzverwalter nach Abschluss des Insolvenzverfahrens geklärt werden.

Der BGH hat nun der Revision stattgegeben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

Rechtsfehlerhaft sei die Annahme des Berufungsgerichts, für die Inanspruchnahme der Beklagten gemäß § 171 Abs. 2 HGB durch den Insolvenzverwalter sei es unerheblich, ob die Forderungen, für die die Kommanditisten haften, bereits durch Zahlungen anderer Gesellschafter der Höhe nach gedeckt sind. Dem Kommanditisten stehe ggü. dem Insolvenzverwalter der Einwand zu, dass das von ihm Geforderte zur Tilgung der Gesellschaftsschulden, für die er haftet, nicht erforderlich ist.

Die Darlegungs- und Beweislast hierfür habe der in Anspruch genommene Gesellschafter. Jedoch habe der Insolvenzverwalter die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen, sofern nur er dazu im Stande ist.

Die Höhe der bis zur letzten mündlichen Verhandlung eingegangenen Rückzahlungen der Kommanditisten sei ein für die Gläubigerbefriedigung bedeutsamer Umstand, dessen Darlegung typischerweise nur dem Insolvenzverwalter möglich sei. Der Kommanditist könne gegen seine Inanspruchnahme entsprechend § 422 Abs. 1 Satz 1, § 362 Abs. 1 BGB einwenden, dass durch Zahlungen anderer Kommanditisten der zur Deckung der von der Haftung erfassten Gesellschaftsschulden nötige Betrag bereits aufgebracht sei.

Ebenso, wie den Gesellschaftern innerhalb und außerhalb des Insolvenzverfahrens die Wirkungen eines Vergleichs zu Gute kommen, könnten diese sich entsprechend § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB darauf berufen, das zur Befriedigung der Gläubiger ihrerseits Erforderliche getan zu haben. Die Gesellschafter haften für die Gläubigerforderungen untereinander als Gesamtschuldner. Die Kommanditisten haften nach § 171 Abs. 1 Halbsatz 1, § 161 Abs. 2, § 128 Satz 1 HGB jeweils beschränkt auf die (wiederaufgelebte) Haftsumme.

Das Berufungsurteil war vom BGH danach aufzuheben und die Sache, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Bei allen Fragestellungen zum Insolvenzrecht sowie in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten stehen Ihnen unsere Experten jederzeit zur Verfügung. Nehmen Sie hierzu gerne Kontakt zu unserer Berliner Kanzlei auf.

BAG zu Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin - Aussetzung wegen anhängiger Verfassungsbeschwerden

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat am 13. Februar 2020 entschieden, dass die Kündigungen des Cockpit-Personals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin vom 28. November 2017 wegen Fehlerhaftigkeit der Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG iVm. § 134 BGB unwirksam sind. Dies hatte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt schon am 13. Februar 2020 im Rahmen einer Pressemitteilung bekannt gegeben.

Der Kläger des vorliegenden Verfahrens war bei Air Berlin als Pilot mit Einsatzort Düsseldorf beschäftigt und wendet sich ebenfalls gegen eine Kündigung vom 28. November 2017. Der Senat sieht die Kündigung aus den im Urteil vom 13. Februar 2020 (6 AZR 146/19) genannten Gründen als unwirksam an. Er wäre aus seiner Sicht an einer Entscheidung auch nicht wegen einer Verpflichtung zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV gehindert.

Der beklagte Insolvenzverwalter hat jedoch, wie das BAG nunmehr ihm Rahmen einer weiteren Pressemitteilung vom 10. September 2020 bekannt gibt, zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerden u.a. gegen die Entscheidungen des Senats vom 13. Februar 2020 erhoben. In Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot sowie zur Wahrung der Funktionsfähigkeit des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG hat der Senat die Verhandlung deshalb in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO bis zum 31. März 2022 ausgesetzt. Diese befristete Aussetzung berücksichtigt sowohl den Umstand, dass weitere Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen über die Wirksamkeit der Kündigungen vom 28. November 2017 die Entscheidungsgrundlage des Bundesverfassungsgerichts nicht verbreitern, als auch die Interessen beider Parteien des vorliegenden Rechtsstreits in angemessener Weise.

Bei sämtlichen Fragestellungen zu Kündigungen, Insolvenzrecht und anderen rechtlichen Problemfeldern auch im Zusammenhang mit der Corona-Krise beraten unsere anwaltlichen Experten aus Berlin Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Unternehmen, Unternehmer sowie Verbraucher gleichermaßen. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Insolvenzgeld bei sittenwidrigem Lohn

Sozialgericht Mainz, Urteil vom 07.09.2018 - S 15 AL 101/14 -

Der In­sol­venz­geld­an­spruch eines Ar­beits­neh­mers, der zuvor ein sit­ten­wid­rig nied­ri­ges Ar­beits­ent­gelt er­hal­ten hat, ist nach dem üb­li­cher­wei­se ge­zahl­ten Ta­rif­lohn zu be­mes­sen. Dies hat das So­zi­al­ge­richt Mainz mit Ur­teil vom 07.09.2018 ent­schie­den und der Klage eines Mau­rers gegen die Bun­des­agen­tur für Ar­beit statt­ge­ge­ben.

Im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers zahlt die Bundesagentur für Arbeit Arbeitnehmern Insolvenzgeld, wenn der Arbeitgeber Löhne aufgrund seiner Insolvenz nicht zahlen kann. Hierbei wird das für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis das fehlende Arbeitsentgelt durch die Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Es bemisst sich hierbei grundsätzlich nach der Höhe des geschuldeten Netto­arbeits­entgelts. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger von seinem Arbeitgeber für eine Vollzeitbeschäftigung als Maurer ein monatliches Gehalt von lediglich 400,00 Euro brutto erhalten.

Der Kläger hatte von der beklagten Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld erhalten, dass diese ausgehend vom Nettogehalt des Klägers auf knapp 400,00 Euro festlegte. Hiergegen wandte sich der Kläger und verlangte ein monatliches Insolvenzgeld in Höhe von 1.421,99 Euro.

Höhe des Insolvenzgeldes bei Sittenwidrigkeit nach üblicherweise gezahltem Tariflohn zu bemessen

Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte die Bundesagentur für Arbeit zur Zahlung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das vereinbarte Gehalt von 400,00 Euro sei sittenwidrig, da es in einem auffälligen Missverhältnis zur erbrachten Arbeitsleistung stehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen Lohn und Arbeit, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreiche.

Der Kläger habe zu einem Stundenlohn von 2,27 Euro gearbeitet, was gerade einmal einem Fünftel des damals maßgeblichen Tariflohns der Baubranche entsprochen habe. Für die Höhe des Insolvenzgeldes folge hieraus, dass dieses nicht auf Grundlage der vertraglichen Vergütungsabrede zu bemessen sei, sondern auf Grundlage des üblicherweise gezahlten Tariflohns.

Es könne auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers darin gesehen werden, dass er monatelang die Zahlung eines untertariflichen Lohnes hingenommen habe, nun aber von der Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld auf der Grundlage tariflichen Lohnes verlange. Er begehre einen letztlich gesetzlich vorgezeichneten Lohnanspruch, der ihm in ungesetzlicher Weise bislang vorenthalten worden sei. Gerade in den Fällen des Lohnwuchers sei es regelmäßig so, dass Arbeitnehmer sich wegen einer schwächeren Lage oder unter dem Zwang der Arbeitsmarktverhältnisse auf einen ungünstigen Vertrag einließen.

Bei allen Fragen rund um das Thema Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld und weiteren arbeitsrechtlichen Themen ohne oder im Zusammenhang mit der Corona-Krise beraten unsere Berliner Rechtsanwälte Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

BGH zur Zulässigkeit eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung

BGH, Beschluss vom 13. Februar 2020 - IX ZB 55/18 - Landgericht Berlin / Amtsgericht Berlin-Charlottenburg

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Insolvenzgläubiger weiterhin nur dann einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen können, wenn sie sich durch Anmeldung ihrer Forderung auch am Insolvenzverfahren beteiligt haben.

Vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg bis zum Bundesgerichtshof

Das Insolvenzgericht Berlin - Charlottenburg hatte den Antrag der beteiligten Insolvenzgläubigerin, die ihre Forderung gegen die Insolvenzschuldnerin nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hatte, zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin beim Landgericht Berlin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte die Antragstellerin ihren Versagungsantrag weiter, den der BGH nun abwiesen hat.

Die Antragstellerin hatte eingewandt, dass das Erfordernis einer Forderungsanmeldung für die Geltendmachung von Versagungsgründen nach neuen Recht nicht mehr besteht. Das Erfordernis habe nur wegen der bis zum 30.06.2014 gesetzlich geregelten Zäsurwirkung des Schlusstermins bestanden.

Zur alten Rechtslage

Nach alter Rechtslage konnten Gläubiger einen Ver­sa­gungsantrag nur im Schlusster­min des Insolvenzverfahrens stellen, begrün­den und glaub­haft machen. Begehrte ein Gläu­biger vorher die Ver­sa­gung der Restschuld­be­freiung, so han­delte es sich lediglich um die Ankündi­gung eines Antrages nach § 290 Abs. 1 InsO aF. Eine solche Ankündigung konnte aber noch nicht zur Ver­sa­gung der Restschuld­be­freiung führen. Eben­so wenig kon­nten mögliche Ver­sa­gungs­gründe erst nach dem Schlusster­min – gar erst im Beschw­erde­v­er­fahren – berück­sichtigt wer­den. Das galt selb­st dann, wenn der Gläu­biger von dem Fehlver­hal­ten des Schuld­ners erst nach dem Schlusster­min Kenntnis erlangt.

Zur neuen Rechtslage

Das seit dem 01.7.2014 geltende Insolvenzrecht durchbricht die Zäsurwirkung des Schlusstermins insoweit, als nach § 297a InsO nun einem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn sich nach dem Schlusstermin oder im Fall des § 211 InsO nach der Einstellung des Verfahrens herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen hat.

Ausschlaggebend aber dafür, - so der BGH in seinem klarstellenden Beschluss - dass schon nach altem Recht nur Insolvenzgläubiger, die eine Forderung zur Tabelle angemeldet hatten, berechtigt waren, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen, war nicht die Zäsurwirkung des Schlusstermins. Entscheidend war vielmehr die Überlegung, dass ein Versagungsantrag als Verfahrensrecht denjenigen Gläubigern vorbehalten sein sollte, die sich am Insolvenzverfahren durch Anmeldung ihrer Forderung beteiligten.

Aus diesem Grund war auch bei Versagungsanträgen, die Gläubiger nach dem Schlusstermin gestellt hatten, eine vorherige Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle erforderlich. Der erkennbare Wille des Gesetzgebers gehe dahin, auch nach neuem Recht nur Tabellengläubigern Versagungsanträge zu gestatten. Dieser Wille korrespondiere daher sowohl mit den Aussagen als auch mit den Beweggründen der Rechtsprechung zum früheren Recht.

Gleichwohl gilt es im Insolvenzfall weiterhin einige Fallstricke zu beachten, um die begehrte Restschuldbefreiung nicht zu gefährden. Zu die Möglichkeiten von Verbrauchern, über ein Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung zu erlangen, beraten unsere Rechtsanwälte Sie jederzeit kompetent und umsichtig. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.