Wissenswert: Insolvenzantragspflicht und Sanierung - nicht nur in Corona-Zeiten

Der Geschäftsführer einer GmbH, einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) oder Vorstände einer AG sollten bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung möglichst unverzüglich Insolvenzantrag stellen, um eine verschärfte persönliche Haftung zu vermeiden. Spätestens drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrunds muss der Insovenzantrag zwingend gestellt werden. Dadurch könnten die verantwortlichen Organe häufig die eigenen Strafbarkeit vermeiden.

Antragspflicht bei Personengesellschaften?

Bei Personengesellschaften wie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR bzw. BGB-Gesellschaft), der oHG (offene Handelsgesellschaft), der KG (Kommanditgesellschaft) oder bei Einzelunternehmern gilt: rechtlich besteht keine Verpflichtung, Insolvenzantrag zu stellen – erlaubt und möglich ist die Insolvenzantragstellung aber grundsätzlich, wenn das Unternehmen (drohend) zahlungsunfähig oder (bei justitischen Personen) überschuldet ist.

Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Zahlungsunfähigkeit liegt bereits dann vor, wenn das Unternehmen zehn Prozent seiner fälligen und ernstfach eingeforderten Verbindlichkeiten nicht innerhalb von drei Wochen bezahlen kann. Insolvenzrechtlich überschuldet ist ein Unternehmen, wenn eine bilanzielle Unterdeckung ausweist bzw. rechnerisch überschuldet ist und gleichzeitig keine positive Fortführungsprognose besteht.

Antragspflicht bei Kapitalgesellschaften!

Soll oder muss (bei Kapitalgesellschaften) ein Insolvenzantrag gestellt werden, ist es äußerst wichtig, darauf zu achten, dass der Insolvenzantrag formal korrekt und in zulässiger Form gestellt wird. Denn eine fehlerhafte Antragsstellung führt häufig dazu, dass der Insolvenzantrag letztlich unzulässig und damit ungültig bzw. wirkungslos ist. Der Insolvenzantrag gilt dann rechtlich als überhaupt nicht gestellt. In solchen Fällen können bei bestehender Insolvenzantragspflicht beschriebenen Rechtsfolgen, wie etwa eine Insolvenzverschleppung eintreten. Daher ist es überaus wichtig, einen Insolvenzantrag gewissenhaft – erforderlichenfalls mit Hilfe eines Spezialisten – vorzubereiten oder ihn zumindest vorher anwaltlich prüfen zu lassen. Häufig kann ein Insolvenzantrag mit Hilfe des Know-Hows von Sanierungsexperten sogar noch vermieden werden.

Vermeidung des Insolvenzantrags

Zur Vermeidung eines Insolvenzantrags können Schuldner mit ihren Gläubigern z.B. Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen treffen. Durch diese verschiebt sich die Fälligkeit der Forderungen. Dafür ist jedoch zu Beweiszwecken dringend empfehlenswert, derartige Vereinbarungen schriftlich zu schließen. Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen unterliegen grundsätzlich keiner besonderen Form, notfalls genügt bereits eine Bestätigung der jeweiligen Gläubigers per E-Mail. EIne weitere Möglichkeit zur Abwendung der Insolvenz ist beispielsweise die Inanspruchnahme staatlicher Überbrückungs- und Betriebsmittelkredite. Auch bei der Beantragung von Krediten empfiehlt es sich, erfahrene Sanierungsexperten einzuschalten, um den Betrieb nicht als Ganzes zu gefährden oder die eigene Haftung oder Strafbarkeit zu riskieren.

Insolvenzantrag und dann...?

Sofern der Insolvenzantrag letztlich nicht zu vermeiden ist, bestimmt das Insolvenzgericht in aller Regel bei laufendem Betrieb einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Dieser meldet sich normalerweise bereits innerhalb eines Tages beim Unternehmen und wird die weiteren Schritte mit der Unternehmensführung abstimmen. Auch in dieser Phase sollten Sie sich von Sanierungsexperten beraten lassen.

Das Ziel eines jeden Insolvenzverfahrens ist es zunächst, den schuldnerischen Betrieb fortzuführen und das Unternehmen zu sanieren. Insbesondere im vorläufigen Insolvenzverfahren ist die einstweilige Betriebsfortführung mit Hilfe des Insolvenzgeldes fast immer möglich.

Zu allen Fragen rund um die Insolvenzantragstellung und zu den Möglichkeiten einer Vermeidung der Insolvenz beraten Sie unsere Sanierungsexperten im Bedarfsfall gerne jederzeit. Auch in der Phase der vorläufigen Insolvenzverwaltung und im eröffneten Verfahren beraten wir die schuldnerischen Geschäftsführer und Vorstände. Nehmen Sie gerne jederzeit Kontakt zu uns auf.

Sanierung in Coronazeiten: Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung und Insolvenzplan

Die Coronakrise hat sehr viele Unternehmen kurzfristig in eine Liquiditätskrise gestürzt. Ihnen droht – trotz aller Erleichterungen, die der Gesetzgeber geschaffen hat (zum Beispiel die zeitweise Aussetzung der Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO etc.) – die Zahlungsunfähigkeit und damit der Absturz in den finanziellen Abgrund. Neben diversen Förderungsmöglichkeiten (zum Beispiel über KfW – Darlehen und staatliche Zuschüsse) sollten Unternehmer auch die Möglichkeit, das Unternehmen über alternative Instrumente zu sanieren kennen und in Betracht ziehen.

Von der außergerichtlichen Sanierung, einem Insolvenzverfahren auch in Eigenverwaltung oder unter Nutzung des Schutzschirmverfahrens sowie einer übertragenden Sanierung sollten sämtliche Optionen individuell für Ihr Unternehmen geprüft werden.

Schutzschirmverfahren

Dabei stellt das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO eine besondere Form des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung nach § 270 InsO dar. Hierbei bestellt das Insolvenzgericht, anders als beim „normalen“ Regelinsolvenzverfahren, gerade keinen Insolvenzverwalter. Vielmehr bleibt die bisherige Geschäftsführung im Amts und behält die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Statt eines Insolvenzverwalters tritt ein so genannter Sachwalter auf, der der Geschäftsführung faktisch auf die Finger schaut. Ein großer Vorteil dieser Verfahrensart ist dabei, dass der Geschäftsführer die Person des Sachwalters in aller Regel selbst vorschlagen kann.

Ein wesentlicher Vorteil des Regelinsolvenzverfahrens existiert auch im Schutzschirmverfahren nach § 165 SGB III. Die Gesellschaft kann Insolvenzgeld vorfinanzieren lassen, wodurch kurzfristige Liquiditätsengpässe geschlossen werden und Personalkosten zeitweise drastisch reduziert werden können. Beim Insolvenzgeld (nicht zu verwechseln mit dem Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB III) erhalten die Arbeitsnehmer ihr Gehalt für bis zu drei Monate von der Bundesagentur für Arbeit.

Im Rahmen des Schutzschirmverfahrens können die Beteiligten das Unternehmen also u. U. deutlich einfacher sanieren, als außerhalb eines Insolvenzverfahrens. So kann die Geschäftsleitung z.B. Personalmaßnahmen oder Vertragsanpassungen schneller bzw. effizienter sowie insgesamt kostengünstiger durchführen als unter normalen Umständen. Auch können erfahrere Sanierer das Unternehmen häufig schneller wieder wettbewerbs- und ertragsfähig gestalten. Das Unternehmen kann dann die Krise zügig überwinden.

Insolvenzplan

Der Insolvenzplan nach § 218 InsO besteht aus einem betriebswirtschaftlichen Sanierungskonzept und Regelungen zur unmittelbaren und konkreten finanzwirtschaftlichen Sanierung. Kernstück ist oft ein erheblicher Forderungsverzicht der Gläubiger (sogenannter „Haircut“). Die Regelungen des Insolvenzplans dürfen die Insolvenzgläubiger nicht schlechter stellen als sie im Falle des Regelinsolvenzverfahrens ständen.

Sobald - idealerweise - Sanierungsexperten den Insolvenzplan erstellt haben, werden sie diesen beim Insolvenzgericht einreichen. Einzelne Gläubigergruppen stimmen sodann über die Annahme des Insolvenzplans ab. Der Insolvenzplan tritt nach Annahme und Gerichtsbeschluss in Kraft.

Unsere Sanierungsexperten beraten Sie über die Möglichkeiten von übertragender Sanierung, Schutzschirmverfahren, der Eigenverwaltung und des Insolvenzplans im konkreten Einzelfall. Nehmen Sie gerne jederzeit Kontakt mit uns auf.

Corona, Insolvenz und Strafbarkeit

Im Zuge der Corona-Krise hat der Gesetzgeber das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVInsAG) beschlossen.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Mit diesem Gesetz wird die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bei Zahlungsunfähigkeit vorübergehend ausgesetzt. Dies gilt für die Zeit von 01.03.2020 bis zunächst 30.09.2020. Der Gesetzgeber kann die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht im Bedarfsfall aber bis zum 30.03.2021 verlängern. Das Gesetz soll vermeiden, dass eine große Zahl von Unternehmen durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie Insolvenzantrag stellen müssen. Für Unternehmen, die sich schon vor der Corona-Pandemie schon in einer wirtschaftlichen Krise befanden, gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht jedoch nicht uneingeschränkt.

Sehr viele Unternehmen sind in kürzester Zeit in eine tiefe wirtschaftliche Krise geraten. Grund dafür ist der plötzliche Einbruch von Umsätzen, der Wegfall von Aufträgen und oft auch die Zahlungsunfähigkeit von Debitoren. Oft können Unternehmen ihre hohen Außenstände nicht mehr beitreiben. Das Unternehmen gerät unverschuldet in die wirtschaftliche Krise. Das Gesetz (§ 15a InsO) bestimmt grundsätzlich, wann der Geschäftsführer einer GmbH binnen kurzer Zeit Insolvenzantrag stellen muss. Dies ist der Fall, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Bei Zahlungsunfähigkeit reichen die liquiden Mittel nicht aus, um die fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Bei Überschuldung decken die Aktiva die Passiva nicht und es besteht keine positive Fortführungsprognose. Der Geschäftsführer macht sich strafbar, wenn er nicht rechtzeitig Insolvenzantrag stellt. Auch für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife haftet der Geschäftsführer unter Umständen persönlich. Die Haftung erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Vermögen.

Dieses Problem soll das neue Gesetz zeitweise, für den Zeitraum seit dem 01.03.2020 bis zunächst 30.09.2020, entschärfen. Voraussetzung ist, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie die Krise ausgelöst haben und Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit besteht.
War das Unternehmen schon vor der Coronakrise zahlungsunfähig, gilt weiterhin die Pflicht zur kurzfristigen Stellung des Insolvenzantrags aus § 15a InsO.

Vorsicht: weiterhin strafrechtliche Risiken

War das Unternehmen am 31.12.2019 aber nicht zahlungsunfähig, wird widerlegbar vermutet, dass die Insolvenzreife auf die Auswirkungen der Corona - Pandemie zurückzuführen ist und Aussicht auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Es ist trotzdem Vorsicht geboten. Stellt im Falle einer späteren Insolvenz der Insolvenzverwalter fest, dass das Unternehmen doch schon am 31.12.2019 insolvenzreif war, haftet der Geschäftsführer trotzdem und hat sich unter Umständen auch strafbar gemacht.

Wenn erst die Corona-Pandemie die Krise und Zahlungsunfähigkeit ausgelöst hat, haftet der Geschäftsführer nicht für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife, soweit er diese im ordnungsgemäßen Geschäftsgang vornimmt. Dabei wird geprüft, ob die Zahlungen der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen.

Der Gesetzgeber verschafft den Unternehmen und deren Geschäftsführern damit ein wenig Luft, um eine große Welle von Insolvenzanträgen zu verhindern. Um Haftung und Strafbarkeit wegen verspäteter Stellung des Insolvenzantrags zu vermeiden, gibt es für Geschäftsführer aber weiterhin einige Dinge zu beachten, die eine anwaltliche Beratung erfordern. Dies gilt umso mehr, als trotz der teilweisen Aussetzung der Insolvenzantragspflicht weiterhin strafrechtliche Risiken drohen. So ist eine Strafbarkeit wegen des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB), Betrugs (§ 263 StGB) oder wegen Bankrotts (§§ 283 ff StGB) grundsätzlich weiterhin möglich, auch wenn im Einzelfall keine Insolvenzantragspflicht besteht.

Zu Einzelheiten und bei rechtlichen Fragestellungen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und vereinbaren einen Termin mit unseren Experten.

OVG Münster: Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf vorzeitige Beendigung eines Sabbaticals wegen Corona

Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 24.07.2020 - Az. 6 B 925/20 -

Eine Lehrerin beantragte gegenüber Ihrem Dienstgeber die Beendigung Ihres Sabbatjahres. Dies mit der Begründung, die Freistellung sei wegen der Belastung durch die Pandemie entwertet worden. Ihre geplante Weltreise könne sie wegen der COVID-19-bedingten Reisebeschränkungen gerade nicht durch führen. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Lehrerin bemühte den einstweiligen Rechtschutz und drang mit ihrem Antrag vor dem Verwaltungsgericht nicht durch. Gegen die Ablehnung legte die Lehrerin vor dem Oberverwaltungsgericht Münster Beschwerde ein. Allerdings ohne Erfolg, denn das OVG wies die Beschwerde als unbegründet zurück:

Es liege kein besonderer Härtefall vor, der eine vorzeitige Beendigung des Sabbatjahres rechtfertigte. Auch dann nicht, wenn die Antragstellerin ihre Weltreise nicht wie geplant fortsetzen könne. Wie anderen Bürgern sei es auch Lehrkräften in Freistellungsphasen zumutbar, ihre privaten Lebensverhältnisse an den coronabedingten Einschränkungen auszurichten.

Das OVG führt hierzu aus:

Die mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Erfolglos beanstandet die Antragstellerin, der Antragsgegner selbst habe entgegenstehende dienstliche Belange nicht konkret vorgetragen, sondern sie seien durch das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Erlass des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2020 „nur (nachträglich) konstruiert worden“.

Damit lässt sie außer Acht, dass es ihr obliegt, die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs darzulegen und glaubhaft zu machen, wofür das Vorbringen offensichtlich nicht genügt, der Antragsgegner habe keine entgegenstehenden dienstlichen Belange vorgetragen.

Schließlich dringt die Antragstellerin nicht mit dem Vorbringen durch, sie habe zumindest Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Rückkehrwunsch. Hierzu verweist sie auf den Erlass des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2020. Dies überzeugt schon deshalb nicht, weil danach im Einzelfall zum Schuljahr 2020/2021 Anträgen auf Rückabwicklung der Teilzeit oder Verschiebung des vorgesehenen Freistellungsjahrs stattgegeben werden kann, wenn daran auch ein dienstliches Interesse besteht. Eine Rückkehr zu Beginn des Schuljahres 2020/2021 hat die Antragstellerin nicht beantragt.

Die Behauptung, der Erlass belege, dass der Antragsgegner selbst von der Unzumutbarkeit eines „Sabbatjahres“, mithin der Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung, überzeugt sei, trifft im Übrigen nicht zu. Die mit dem Erlass daneben geregelte Situation, in der der Beginn des Freistellungsjahrs noch ansteht und sich beide Seiten auf dessen Verschiebung einstellen können, ist vorliegend nicht gegeben. Daher überzeugt auch der Vergleich mit einer erst im August 2020 in das sogenannte "Sabbatjahr" eintretenden Kollegin nicht, der man die Verschiebung gestattet habe.

Der Antragstellerin wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Bei sämtlichen arbeits- und dienstrechtlichen Fragestellungen sowie anderen rechtlichen Problemfeldern auch im Zusammenhang mit der Corona-Krise beraten unsere anwaltlichen Experten aus Berlin Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Unternehmen, Unternehmer sowie Verbraucher gleichermaßen. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

COVID-19: Was Sie jetzt über Insolvenzantrag, Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung in der Coronakrise wissen müssen...

Bis Ende des Jahres 2020 sollen wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie überschuldete Unternehmen von der Insolvenzantragspflicht befreit werden, wie das Bundeskabinett jetzt mitgeteilt hat. Die seit 01.03.2020 geltenden Erleichterungen für Unternehmen in der Krise werden damit aber nur zum Teil verlängert. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für coronabedingt zahlungsunfähige Unternehmen endet mit Ablauf des 30.09.2020. Damit Sie als Unternehmer nicht die wirtschaftliche Existenz Ihres Unternehmens gefährden und der persönlichen Haftung sowie einer eventuellen Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung entgehen, gibt es jetzt Einiges zu beachten. Wichtig ist, zunächst zu erkennen, ob Ihr Unternehmen insolvenzreif ist.

Insolvenzreife

Insolvenzreife kann bestehen, wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, zumindest 90 % der fälligen und ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten zu erfüllen. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn es seine Zahlungen eingestellt hat. Eine bloße Zahlungsstockung kann nur dann vorliegen, wenn der Schuldner kurzfristig - innerhalb von nicht mehr als drei Wochen imstande ist, sich die erforderlichen liquiden Mittel zu beschaffen, um die fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Ob lediglich eine Zahlungsstockung oder schon eine - für die Geschäftsleitung des Unternehmens potentiell haftungsträchtige und strafrechtlich gefährliche Insolvenzreife vorliegt, hängt von einer individuellen Detailprüfung ab.

Typische - jedoch nicht abschließende - Indizien der durch eine Zahlungseinstellung vermittelten Zahlungsunfähigkeit sind:

  • Zahlungsrückstände bei wichtigen Gläubigern / Lieferanten

  • Die Nichtzahlung von Löhnen, Gehältern, und Sozialversicherungsbeiträgen

  • Das Nichtabführen von Steuern trotz Strafbewehrheit

  • vermehrte Rücklastschriften

  • Zwangsvollstreckungen / Vorliegen von Vollstreckungsanträgen

  • Anträge zur Abgabe der Vermögensauskunft

  • Haftbefehle wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft

Bei juristischen Personen bildet auch die Überschuldung grundsätzlich einen Insolvenzgrund, der die Insolvenzantragspflicht auslösen kann.

Überschuldung

Überschuldung ist anzunehmen, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Neben der rechnerischen bzw. bilanziellen Überschuldung ist die Frage einer positiven oder negativen Fortführungsprognose für die Beurteilung des Insolvenzgrundes der Überschuldung maßgeblich. Eine Insolvenzantragspflicht liegt trotz rechnerischer Überschuldung dann nicht vor, wenn eine positive Fortführungsprognose für das Unternehmen gestellt werden kann. Dies muss allerdings das schuldnerische Unternehmen selbst bzw. dessen Leitungsorgan im Streitfall beweisen.

Grundsätzlich sollten Geschäftsführer einer GmbH, einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) oder Vorstände einer AG bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung möglichst unverzüglich Insolvenzantrag stellen, um eine verschärfte persönliche Haftung zu vermeiden. Spätestens drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrunds muss der Insovenzantrag zwingend gestellt werden. Dadurch könnten die verantwortlichen Organe häufig die Gefahr der Strafbarkeit vermeiden.

Insbesondere im Falle der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit sollten Sie jetzt, spätestens aber mit Ablauf des Monats September 2020, aktiv werden. Wichtig ist, zunächst zu erkennen, ob Sie überhaupt verpflichtet sind, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Antragspflicht bei Personengesellschaften?

Bei Personengesellschaften wie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR bzw. BGB-Gesellschaft), der oHG (offene Handelsgesellschaft), der KG (Kommanditgesellschaft) oder bei Einzelunternehmern gilt: rechtlich besteht keine Verpflichtung, Insolvenzantrag zu stellen – erlaubt und möglich ist die Insolvenzantragstellung aber grundsätzlich, wenn das Unternehmen (drohend) zahlungsunfähig oder (bei justitischen Personen) überschuldet ist.

Antragspflicht bei Kapitalgesellschaften!

Soll oder muss (bei Kapitalgesellschaften) ein Insolvenzantrag gestellt werden, ist es äußerst wichtig, darauf zu achten, dass der Insolvenzantrag formal korrekt und in zulässiger Form gestellt wird. Denn eine fehlerhafte Antragsstellung führt häufig dazu, dass der Insolvenzantrag letztlich unzulässig und damit ungültig bzw. wirkungslos ist. Der Insolvenzantrag gilt dann rechtlich als überhaupt nicht gestellt. In solchen Fällen können bei bestehender Insolvenzantragspflicht die beschriebenen Rechtsfolgen, wie etwa eine Insolvenzverschleppung, eintreten. Daher ist es überaus wichtig, einen Insolvenzantrag gewissenhaft – erforderlichenfalls mit Hilfe eines Spezialisten – vorzubereiten oder ihn zumindest vorher anwaltlich prüfen zu lassen. Häufig kann ein Insolvenzantrag mit Hilfe des Know-Hows von Sanierungsexperten sogar noch vermieden werden.

Vermeidung des Insolvenzantrags!

Zur Vermeidung eines Insolvenzantrags können Schuldner mit ihren Gläubigern z.B. Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen treffen. Durch diese verschiebt sich die Fälligkeit der Forderungen. Dafür ist jedoch zu Beweiszwecken dringend empfehlenswert, derartige Vereinbarungen schriftlich zu schließen. Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen unterliegen grundsätzlich keiner besonderen Form, notfalls genügt bereits eine Bestätigung der jeweiligen Gläubigers per E-Mail. Eine weitere Möglichkeit zur Abwendung der Insolvenz ist beispielsweise die Inanspruchnahme staatlicher Überbrückungs- und Betriebsmittelkredite - etwa über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder die Investitionsbank Berlin (ibb), die eigene Corona - Förderprogramme und Coronahilfen anbieten. Auch bei der Inanspruchnahme von Hilfen und der Beantragung von Krediten empfiehlt es sich, erfahrene Sanierungsexperten einzuschalten, um den Betrieb nicht als Ganzes zu gefährden oder die eigene Haftung oder Strafbarkeit zu riskieren.

Insolvenzantrag und dann...?

Sofern der Insolvenzantrag letztlich nicht zu vermeiden ist, bestimmt das Insolvenzgericht in aller Regel bei laufendem Betrieb einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Dieser meldet sich normalerweise bereits innerhalb eines Tages beim Unternehmen und wird die weiteren Schritte mit der Unternehmensführung abstimmen. Auch in dieser Phase sollten Sie sich von spezialisierten Anwälten beraten lassen.

Das Ziel eines jeden Insolvenzverfahrens ist es zunächst, den schuldnerischen Betrieb fortzuführen und das Unternehmen zu sanieren. Insbesondere im vorläufigen Insolvenzverfahren ist die einstweilige Betriebsfortführung mit Hilfe des Insolvenzgeldes fast immer möglich.

Zu allen Fragen rund um die Insolvenzantragstellung und zu den Möglichkeiten einer Vermeidung der Insolvenz beraten Sie unsere Berliner Sanierungsexperten im Bedarfsfall gerne jederzeit. Auch in der Phase der vorläufigen Insolvenzverwaltung und im eröffneten Verfahren beraten wir die schuldnerischen Geschäftsführer und Vorstände. Nehmen Sie gerne jederzeit Kontakt zu uns auf.

Bundesfinanzhof: Keine coronabedingte Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen vor dem 19.03.2020

BFH, Beschluss vom 30. Juli 2020 - VII B 73/20 -

Zur Vermeidung unbilliger Härten gewährt die Finanzverwaltung Steuerpflichtigen, die von den Folgen der Corona-Pandemie besonders betroffen sind, verschiedene steuerliche Erleichterungen. Unter anderem soll unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Ende des Jahres 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden, wie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom 19.03.2020 festgelegt hat. Diese Verwaltungsanweisung erfasst allerdings nicht bereits vor dem 19.03.2020 ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 30.07.2020 (VII B 73/20) in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden und nunmehr im Rahmen einer Pressemitteilung vorab veröffentlicht.

Im Streitfall hatte die Antragstellerin, ein in der EU ansässiges Unternehmen, erhebliche Steuerschulden, die bereits im Jahr 2019 festgesetzt worden waren. Aufgrund dieser Rückstände richtete jener EU-Mitgliedstaat ein Vollstreckungsersuchen an Deutschland. Das zuständige Finanzamt erließ daraufhin im Februar 2020 Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegen mehrere deutsche Banken, bei denen die Antragstellerin Konten unterhielt. Hiergegen wendete sich die Antragstellerin, und zwar u.a. mit dem Argument, aufgrund ihrer durch die Corona-Pandemie bedingten erheblichen Einnahmeausfälle müsse entsprechend dem BMF-Schreiben vom 19.03.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden.

Dies sah der BFH anders. Im BMF-Schreiben sei von einem „Absehen“ von Vollstreckungsmaßnahmen die Rede. Das deute darauf hin, dass sich die Verschonungsregelung nur auf solche Vollstreckungsmaßnahmen beziehe, die noch nicht durchgeführt worden seien. Dem Wortlaut des Schreibens lasse sich jedenfalls nicht entnehmen, dass bereits vor dem 19.03.2020 ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen – wie von der Antragstellerin begehrt - wieder aufgehoben oder rückabgewickelt werden müssten.

Diese Erwägungen gelten auch für inländische Sachverhalte, in denen der Vollstreckungsschuldner in Deutschland ansässig und mit der Zahlung von deutschen Steuern säumig geworden ist.

Bei allen Fragestellungen zu Insolvenz, Sanierung und Restrukturierung sowie in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten stehen Ihnen unsere Experten jederzeit zur Verfügung. Nehmen Sie hierzu gerne Kontakt zu unserer Berliner Kanzlei auf.

Befristete Mehrwertsteuersenkung und steuerfreier Corona-Bonus

Bundestag und Bundesrat haben am 29.06.2020 das Zweite SteuerhilfeG beschlossen. Ein Kernpunkt des Pakets ist die befristete Mehrwertsteuersenkung ab 1. Juli 2020.

Im Zeitraum vom 1. Juli bis einschließlich 31. Dezember 2020 ist die Mehrwertsteuer von 19 auf 16 % bzw. von 7 auf 5 % herabgesetzt.

In der Corona-Krise sind überdies Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500,00 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei. Auch dies sieht das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19. Juni 2020 vor.

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500,00 Euro steuer- und SV-beitragsfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Und zwar für die Sonderleistungen, die Beschäftigte zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erbringen.

Keine Branchengebundenheit

Voraussetzung ist, dass Arbeitgeber die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leisten. Es ist dabei unerheblich, ob die Leistungen monatlich oder als Einmalzahlung gewährt werden. 

Die steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben davon unberührt. Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen wird die besondere und unverzichtbare Leistung von Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt.

Die sogenannte "Corona-Zulage" oder "Corona-Prämie" ist hierbei nicht branchengebunden. Sie kann von jedem Arbeitgeber ohne Abgabeverpflichtung zur Sozialversicherung gezahlt werden. 

Bei allen weiteren Fragen rund um Gesetzesänderungen im Rahmen der Corona-Krise und weiteren rechtlichen Themen beraten unsere Experten Unternehmer und Verbraucher sowie Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Corona: Änderungen und Erleichterungen bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld

Im Zuge der Coronakrise hat die Bundesregierung zahlreiche Änderungen und Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld durch Verordnungen für befristete Zeiträume erlassen.

Wesentliche Änderungen und Erleichterungen gelten zunächst für die Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020, teilweise bereits mit Wirkung seit dem 31.01.2020. Weitere Änderungen gelten erst seit dem 01.05.2020.

Die wesentlichen Änderungen stellen sich wie folgt dar:

Die durch den Arbeitgeber gezahlte Aufstockung des Kurzarbeitergeldes bis zu einer Höhe von 80 Prozent des Gehalts ist steuerfrei und gilt nicht mehr - wie bislang - als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Ein Betrieb kann bereits Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb von einem Arbeitsausfall von über zehn Prozent betroffen sind. Diese Schwelle liegt sonst bei einem Drittel der Belegschaft.

Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes wird vollständig verzichtet. Das bislang geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden.

Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.

Die Bundesagentur für Arbeit erstattet den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge, die diese für ihre kurzarbeitenden Beschäftigten allein tragen müssen, fortan in pauschalierter Form.

Für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden die Sozialversicherungsbeiträge nicht aus der Winterbeschäftigungs-Umlage, sondern auch aus Beitragsmitteln erstattet.

Mit Wirkung vom 31.01.2020, zunächst befristet bis zum 31.12.2020, gilt:

Für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2019 entstanden ist, wurde die Bezugsdauer auf bis zu 21 Monate, längstens bis zum 31.12.2020 verlängert.

Mit Wirkung vom 01.05.2020, zunächst befristet bis zum 31.12.2020, gilt:

Das Kurzarbeitergeld wird sukzessive von 60 bzw. 67 Prozent auf 80 bzw. 87 Prozent des ausfallenden Nettolohns erhöht. In den ersten drei Monaten werden unverändert 60 bzw. 67 Prozent gezahlt. Ab dem vierten Monat erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 70 bzw. 77 Prozent, ab dem siebten Monat auf 80 bzw. 87 Prozent des Nettolohnausfalls. Voraussetzung für die Zahlung des erhöhten Kurzarbeitergelds ist jedoch, dass mindestens 50 Prozent der regulären Arbeitszeit ausfallen.

Bei allen weiteren Fragen rund um das Thema Kurzarbeit und weiteren arbeitsrechtlichen Themen ohne oder im Zusammenhang mit der Corona Krise beraten unsere Experten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Zeitweiser Kündigungsausschluss von Mietverhältnissen und Darlehen in der Coronakrise

Der Gesetzgeber in Berlin hat mit dem Gesetz für leichteren Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus (Sozialschutzpaket) zahlreiche neue Regelungen erlassen, um damit die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzufedern.

Mietverhältnisse

Die Regelungen betreffen insbesondere die Miete von Wohnraum aber auch gewerbliche Miet- bzw. Pachtverhältnisse, also auch Gewerbeimmobilien. Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 01.04.2020 bis 30.06.2020 berechtigen den Vermieter – für die Dauer von 24 Monaten – nicht mehr unmittelbar zur Kündigung.

Diese Einschränkung gilt für die Fälle, in denen die Rückstände auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Die Regelung ist auf Mieten aus dem Zeitraum April bis Juni 2020 beschränkt. Die Pflicht des Mieters oder Pächters zur fristgerechten Zahlung bleibt jedoch auch in dieser Zeit grundsätzlich bestehen. Es ist also kein Verzicht oder Erlass der Miete, sondern vielmehr eine Stundung.

Erst, wenn der Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30.06.2022 noch nicht beglichen hat, kann der Vermieter wegen dieser Rückstände wieder kündigen.

Mit diesen Regelungen verhindert der Gesetzgeber, dass infolge von Einkommensrückgängen wegen der Corona-Pandemie Mieter ihr Zuhause und Pächter gewerblicher Räume und von Grundstücken ihre Existenz- und Wirtschaftsgrundlage verlieren.

Verbraucherdarlehensverträge

Eine weitere Regelung hat der Gesetzgeber zu Verbraucherdarlehensverträgen, die Darlehensgeber und Darlehensnehmer vor dem 15. März 2020 abgeschlossen haben, erlassen:

Darlehensnehmer, die Kreditraten der Monate April bis Juni 2020 nicht zahlen können, haben Anspruch auf eine dreimonatige Stundung der Kreditraten, ohne dass der Darlehensgeber des Darlehensvertrags wegen Zahlungsverzuges kündigen dürfte. Dies gilt nur für Verbraucherdarlehen. Darlehensverträge von Unternehmern – solche zu gewerblichen Zwecken - werden dagegen von der Regelung derzeit nicht erfasst.

Verbraucherdarlehensverträge sind Darlehensverträge, die ein Verbraucher als Darlehensnehmer zu privaten Zwecken abschließt. Es kommt also auf die Verbrauchereigenschaft im Hinblick auf den konkreten Darlehensvertrag an. So können Darlehensverträge, die ein Unternehmer zu privaten Zwecken schließt, im Einzelfall erfasst sein. Es bedarf insoweit einer Einzelfallprüfung.

Das Recht auf eine Aussetzung der fälligen Kreditraten haben Darlehensnehmer aber nicht in allen Fällen. Das Recht besteht nur, wenn sie durch die Corona-Pandemie Einnahmeausfälle haben, z. B. durch den Arbeitsplatzverlust oder Kurzarbeit, fehlende (Miet-)einnahmen oder Wegfall von Aufträgen. Es muss sich also um eine Notlage handeln, die durch die Coronakrise erst ausgelöst wurde.

Ob Sie im Einzelfall von den obenstehenden Regelungen profitieren könnten, sollten Sie im Zweifelsfall anwaltlich überprüfen lassen. Für diese und sonstige rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Coronakrise stehen Ihnen unsere Experten jederzeit zur Verfügung. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf und vereinbaren einen Termin.