BGH zur Zulässigkeit eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung
BGH, Beschluss vom 13. Februar 2020 - IX ZB 55/18 - Landgericht Berlin / Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Insolvenzgläubiger weiterhin nur dann einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen können, wenn sie sich durch Anmeldung ihrer Forderung auch am Insolvenzverfahren beteiligt haben.
Vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg bis zum Bundesgerichtshof
Das Insolvenzgericht Berlin - Charlottenburg hatte den Antrag der beteiligten Insolvenzgläubigerin, die ihre Forderung gegen die Insolvenzschuldnerin nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hatte, zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin beim Landgericht Berlin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte die Antragstellerin ihren Versagungsantrag weiter, den der BGH nun abwiesen hat.
Die Antragstellerin hatte eingewandt, dass das Erfordernis einer Forderungsanmeldung für die Geltendmachung von Versagungsgründen nach neuen Recht nicht mehr besteht. Das Erfordernis habe nur wegen der bis zum 30.06.2014 gesetzlich geregelten Zäsurwirkung des Schlusstermins bestanden.
Zur alten Rechtslage
Nach alter Rechtslage konnten Gläubiger einen Versagungsantrag nur im Schlusstermin des Insolvenzverfahrens stellen, begründen und glaubhaft machen. Begehrte ein Gläubiger vorher die Versagung der Restschuldbefreiung, so handelte es sich lediglich um die Ankündigung eines Antrages nach § 290 Abs. 1 InsO aF. Eine solche Ankündigung konnte aber noch nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Ebenso wenig konnten mögliche Versagungsgründe erst nach dem Schlusstermin – gar erst im Beschwerdeverfahren – berücksichtigt werden. Das galt selbst dann, wenn der Gläubiger von dem Fehlverhalten des Schuldners erst nach dem Schlusstermin Kenntnis erlangt.
Zur neuen Rechtslage
Das seit dem 01.7.2014 geltende Insolvenzrecht durchbricht die Zäsurwirkung des Schlusstermins insoweit, als nach § 297a InsO nun einem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn sich nach dem Schlusstermin oder im Fall des § 211 InsO nach der Einstellung des Verfahrens herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen hat.
Ausschlaggebend aber dafür, - so der BGH in seinem klarstellenden Beschluss - dass schon nach altem Recht nur Insolvenzgläubiger, die eine Forderung zur Tabelle angemeldet hatten, berechtigt waren, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen, war nicht die Zäsurwirkung des Schlusstermins. Entscheidend war vielmehr die Überlegung, dass ein Versagungsantrag als Verfahrensrecht denjenigen Gläubigern vorbehalten sein sollte, die sich am Insolvenzverfahren durch Anmeldung ihrer Forderung beteiligten.
Aus diesem Grund war auch bei Versagungsanträgen, die Gläubiger nach dem Schlusstermin gestellt hatten, eine vorherige Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle erforderlich. Der erkennbare Wille des Gesetzgebers gehe dahin, auch nach neuem Recht nur Tabellengläubigern Versagungsanträge zu gestatten. Dieser Wille korrespondiere daher sowohl mit den Aussagen als auch mit den Beweggründen der Rechtsprechung zum früheren Recht.
Gleichwohl gilt es im Insolvenzfall weiterhin einige Fallstricke zu beachten, um die begehrte Restschuldbefreiung nicht zu gefährden. Zu die Möglichkeiten von Verbrauchern, über ein Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung zu erlangen, beraten unsere Rechtsanwälte Sie jederzeit kompetent und umsichtig. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.
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