Steuerersparnis bei Uneinbringlichkeit privater Darlehensforderungen

Darlehensgeber können den Ausfall privater Darlehensforderungen mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Darlehensnehmers steuerlich berücksichtigen lassen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf für bestimmte Einzelfälle mit Urteil vom 18.07.2018 nunmehr klargestellt.

Der Kläger gewährte dem späteren Insolvenzschuldner im August 2010 ein verzinsliches Privatdarlehen über rund 24.000,00 Euro. Ab August 2011 erbrachte der Darlehensnehmer keine Tilgungsleistungen mehr. Das zuständige Insolvenzgericht hat im Jahr 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Darlehensnehmers eröffnet.

Der Kläger meldete daraufhin die offene Darlehensvaluta in Höhe von rund 19.000,00 Euro zur Insolvenztabelle an. Der Insolvenzverwalter zeigte im Oktober 2012 gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an. Im Jahr 2016 wurde das Insolvenzverfahren schließlich eingestellt.

Der Kläger machte den Forderungsausfall aus dem Privatdarlehen in seiner Einkommensteuererklärung für 2012 geltend. Das beklagte Finanzamt vertrat jedoch - ebenso wie zunächst das Finanzgericht Düsseldorf - die Auffassung, dass es den Verlust aus dem notleidenden Darlehen nicht steuermindernd bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigen könne.

Nach daraufhin erfolgter Zurückverweisung durch den Bundesfinanzhof hat das FG Düsseldorf der Klage nunmehr stattgegeben. Es hat entschieden, dass der Verlust der Kapitalforderung bereits im Jahr 2012 berücksichtigt werden könne. Es sei nämlich mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Jahr 2012 bereits klar gewesen, dass die Insolvenzgläubiger nach Einschätzung des Insolvenzverwalters keine Quotenzahlungen mehr auf ihre Forderungen erhalten würden. Aus diesem Grund komme es auf den weiteren Fortgang des Verfahrens und etwaige Änderungen der Vermögenslage der Insolvenzmasse bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr an.

Den vollständigen Urteilstext finden Sie hier.