OVG Münster: Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf vorzeitige Beendigung eines Sabbaticals wegen Corona

Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 24.07.2020 - Az. 6 B 925/20 -

Eine Lehrerin beantragte gegenüber Ihrem Dienstgeber die Beendigung Ihres Sabbatjahres. Dies mit der Begründung, die Freistellung sei wegen der Belastung durch die Pandemie entwertet worden. Ihre geplante Weltreise könne sie wegen der COVID-19-bedingten Reisebeschränkungen gerade nicht durch führen. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Lehrerin bemühte den einstweiligen Rechtschutz und drang mit ihrem Antrag vor dem Verwaltungsgericht nicht durch. Gegen die Ablehnung legte die Lehrerin vor dem Oberverwaltungsgericht Münster Beschwerde ein. Allerdings ohne Erfolg, denn das OVG wies die Beschwerde als unbegründet zurück:

Es liege kein besonderer Härtefall vor, der eine vorzeitige Beendigung des Sabbatjahres rechtfertigte. Auch dann nicht, wenn die Antragstellerin ihre Weltreise nicht wie geplant fortsetzen könne. Wie anderen Bürgern sei es auch Lehrkräften in Freistellungsphasen zumutbar, ihre privaten Lebensverhältnisse an den coronabedingten Einschränkungen auszurichten.

Das OVG führt hierzu aus:

Die mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Erfolglos beanstandet die Antragstellerin, der Antragsgegner selbst habe entgegenstehende dienstliche Belange nicht konkret vorgetragen, sondern sie seien durch das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Erlass des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2020 „nur (nachträglich) konstruiert worden“.

Damit lässt sie außer Acht, dass es ihr obliegt, die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs darzulegen und glaubhaft zu machen, wofür das Vorbringen offensichtlich nicht genügt, der Antragsgegner habe keine entgegenstehenden dienstlichen Belange vorgetragen.

Schließlich dringt die Antragstellerin nicht mit dem Vorbringen durch, sie habe zumindest Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Rückkehrwunsch. Hierzu verweist sie auf den Erlass des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2020. Dies überzeugt schon deshalb nicht, weil danach im Einzelfall zum Schuljahr 2020/2021 Anträgen auf Rückabwicklung der Teilzeit oder Verschiebung des vorgesehenen Freistellungsjahrs stattgegeben werden kann, wenn daran auch ein dienstliches Interesse besteht. Eine Rückkehr zu Beginn des Schuljahres 2020/2021 hat die Antragstellerin nicht beantragt.

Die Behauptung, der Erlass belege, dass der Antragsgegner selbst von der Unzumutbarkeit eines „Sabbatjahres“, mithin der Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung, überzeugt sei, trifft im Übrigen nicht zu. Die mit dem Erlass daneben geregelte Situation, in der der Beginn des Freistellungsjahrs noch ansteht und sich beide Seiten auf dessen Verschiebung einstellen können, ist vorliegend nicht gegeben. Daher überzeugt auch der Vergleich mit einer erst im August 2020 in das sogenannte "Sabbatjahr" eintretenden Kollegin nicht, der man die Verschiebung gestattet habe.

Der Antragstellerin wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

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