Keine Restschuldbefreiung für Prämien einer privaten Krankenversicherung nach Insolvenzeröffnung

OLG Köln Beschl. v. 19.2.2020 – 9 U 233/19

"Ein privater Krankenversicherungsvertrag endet weder automatisch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers noch mit dem Wegfall dessen Gewerbes, weil dem privaten Krankenversicherungsvertrag sowie den daraus folgenden Rechten und Pflichten die Massezugehörigkeit fehlt. Daher steht dem privaten Krankenversicherer gegen den insolventen Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Begleichung der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen und rückständigen Versicherungsprämien zu."

"Diesem erst nach Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Prämienanspruch des privaten Krankenversicherers steht auch eine Restschuldbefreiung über das Vermögen des Versicherungsnehmers nicht entgegen, weil es sich bei dieser Forderung weder um eine Insolvenzforderung i.S.d. § 38 InsO noch um eine - von der Restschuldbefreiung im Übrigen auch nicht erfasste - Masseverbindlichkeit handelt."

Dies hat zuletzt das OLG Köln in einer Leitsatzentscheidung bekräftigt. Zur Begründung führt es aus, dass die Insolvenzmasse grundsätzlich nur für Forderungen der Insolvenzgläubiger und für Masseverbindlichkeiten hafte. Einem privaten Krankenversicherungsvertrag sowie den daraus folgenden Rechten und Pflichten fehle aber die Massezugehörigkeit.

Insolvenzgläubiger ist gemäß § 38 InsO, wer einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat. Die im entschiedenen Fall streitgegenständlichen und rückständigen Prämienansprüche der Klägerin waren aber erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden und - so das OLG Köln - noch nicht in diesem Sinne begründet.

Begründet sei ein Anspruch zwar nicht erst mit seiner Fälligkeit, sondern dann, wenn der Rechtsgrund der Entstehung der Forderung im Augenblick vor Verfahrenseröffnung bereits gelegt gewesen sei. Dies setze aber voraus, dass der anspruchsbegründende Tatbestand vor der Verfahrenseröffnung materiell-rechtlich abgeschlossen war. Bei wiederkehrenden Ansprüchen aus Dauerschuldverhältnissen sei dies etwa dann zu bejahen, wenn die Ansprüche aus einem einheitlichen Stammrecht folgten. Wenn aber der Grund der Forderung als Gegenleistung für künftige Leistungen des anderen Teils stets von neuem zur Entstehung gelange, so seien nur die Ansprüche begründet, deren Gegenleistung vor Verfahrenseröffnung schon erbracht sei.

Rückständige Versicherungsprämien seien deshalb nur dann Insolvenzforderungen, wenn sie als Entgelt für die Gefahrtragung vor Insolvenzeröffnung geschuldet seien. Dagegen handele es sich bei den - auch hier erst - nach Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Versicherungsprämien weder um Insolvenzforderungen noch um Masseverbindlichkeiten mangels Erfüllungsverlangens des Insolvenzverwalters zur Masse, sondern vielmehr um Neuverbindlichkeiten.

Dies widerum habe zur Folge, dass die streitgegenständlichen Prämienansprüche der Klägerin von der mit amtsgerichtlichem Beschluss erteilten Restschuldbefreiung nicht erfasst seien.

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