Risiko bei Restschuldbefreiung

BGH, Urteil vom 22.3.2018 – IX ZR 163/17

Auch nach erteilter Restschuldbefreiung sind anfechtbar erlangte Vermögenswerte unter Umständen herauszugeben. Dies gilt auch dann, sofern Gläubiger im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch keine Klage erhoben haben (Ergänzung zu BGHZ 208, 1 = NZI 2016, 131).

Grundsätzlich können Gläubiger oder ein Insolvenzverwalter unter besonderen Voraussetzungen bestimmte Gläubiger benachteiligende Vermögensverschiebungen eines Schuldners im Rahmen einer sog. Anfechtungsklage herausverlangen.

In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof die Rechte der Gläubiger diesbezüglich und mehrfach erweitert. Ausweislich einer BGH-Entscheidung vom 12.11.2015 können Gläubiger auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung u. U. noch Vermögenswerte im Rahmen einer Anfechtungsklage herausverlangen, die der Schuldner vor seinem Insolvenzverfahren auf Dritte übertragen hat. Aus diesem Grund müssen die Empfänger dieser Vermögenswerte auch noch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens mit dem Herausgabeverlangen eines Gläubigers rechnen. Dies gilt seit dem BGH-Urteil vom 22.03.2018 auch dann, wenn ein Gläubiger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch keine Anfechtungsklage erhoben hat. Der Schuldner kann den Erfolg einer Anfechtungsklage gerade nicht dadurch vereiteln, dass er - gestützt auf die erteilte Restschuldbefreiung - Vollstre-ckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO gegen die titulierte Forderung des An-fechtungsgläubigers erhebt.

Den vollständigen Urteilstext finden Sie hier.