Insolvenzverschleppung und Geschäftsführerhaftung

Die verspätete Antragstellung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist mit Strafe bedroht. Daneben besteht für den Geschäftsführer einer GmbH ggf. eine Haftung gegenüber den Gläubigern des insolventen Unternehmens auf Grundlage der deliktischen Haftung wegen Insolvenzverschleppung aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO.

Solange das Insolvenzverfahren läuft, können Gläubiger ihre Ansprüche allerdings nur durch den Insolvenzverwalter geltend machen.

Grundsätzlich gilt überdies: Bei verspäteter Stellung des Insolvenzantrags haftet der Geschäftsführer dem Unternehmen ggf. persönlich für alle Zahlungen, die das Unternehmen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der insolvenzrechtlichen Überschuldung geleistet hat. Dies gilt allerdings nur, soweit die Zahlungen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind (§ 64 S. 2 GmbHG).

Ob und inwieweit Strafbarkeits- und Haftungsrisiken im Einzelfall bestehen, sollte frühzeitig anwaltlich überprüft werden. Nehmen Sie hierzu gerne Kontakt zu uns auf.