Haftung des Geschäftsführers für Steuern auch nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung

BFH, Urteil v. 26.09.2017 – VII R 40/16

Der BFH verschärft die Haftung für Geschäftsführer weiter

Im vorliegenden Sachverhalt wurde der Geschäftsführer für nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung nicht entrichtete Einfuhrumsatzsteuern rechtskräftig zu 100 % in Haftung genommen. Hierbei dürfte dem Geschäftsführer auch eine fehlende oder fehlerhafte Beratung zum Verhängnis geworden sein. Denn er hat – offensichtlich in der Annahme, nicht mehr über das Vermögen der Gesellschaft verfügen zu können – den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht um Zustimmung für die vom Geschäftsführer zu besorgende Steuerzahlung gebeten. Dies war verhängnisvoll.

Denn im Fall der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots (§ 22 Abs. 1 S. 1 InsO) verbleibt die Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft. Wenngleich der Bundesfinanzhof sich hierzu nicht eindeutig erklärt, dürfte ein Verschulden (und somit auch die Haftung) für die Nichtabführung der Steuerzahllast entfallen, sofern der Geschäftsführer das in seiner Macht Stehende getan hätte, um die fällige Zahlung zu bewirken. Er hätte den vorläufigen Insolvenzverwalter zumindest zur Zustimmung zu der von ihm zu veranlassenden Zahlungsanweisung auffordern müssen.

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