COVID-19 Pandemie: Kurzarbeitergeld auch für UG-Geschäftsführer

SG Speyer, Urteil vom 31.7.2020 - S 1 AL 134/20

Auch für Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten Unternehmensgesellschaft (UG) kann grundsätzlich Kurzarbeitergeld gewährt werden. Das hat zuletzt das Sozialgericht Speyer entschieden und die Entscheidung im Rahmen einer Pressemitteilung veröffentlicht.

Sachverhalt:

Das SG Speyer hatte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Gewährung von Kurzarbeitergeld für einen UG-Geschäftsführer eines Tourismus- und Sportunternehmens zu entscheiden. Das Unternehmen war aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht. Die Antragsgegnerin vertrat die Auffassung, Kurzarbeitergeld könne für den Geschäftsführer der UG nicht gewährt werden. Dieser leite schließlich die Geschicke des Unternehmens. Es sei dabei gerade seine Aufgabe, neue Kunden zu finden und Kurzarbeit zu vermeiden.

Das SG Speyer hat dem Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung stattgegeben. Ob dies auch für GmbH-Geschäftsführer gilt, hat das SG Speyer nicht entschieden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Gründe:

Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass der UG-Geschäftsführer nicht in einem die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis stand. Da die Antragstellerin im Wesentlichen ihren Unternehmenszweck auf die Durchführung von Reisen und Schülerbeförderung verlegt hatte, stehe zu befürchten, dass durch die Nichtzahlung von Kurzarbeitergeld das Arbeitsverhältnis mit dem Geschäftsführer gelöst werden müsste und damit Arbeitslosigkeit einträte. Dies widerspreche aber der gesetzlichen Intention, die insbesondere durch das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13.3.2020 erreicht werden sollte, möglichst viele Arbeitnehmer durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld in einem Beschäftigungsverhältnis zu halten.

Bei allen weiteren Fragen rund um das Thema Kurzarbeit und weiteren arbeitsrechtlichen Themen ohne oder im Zusammenhang mit der Corona-Krise beraten unsere Experten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.