BGH zur Zulässigkeit eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung

BGH, Beschluss vom 13. Februar 2020 - IX ZB 55/18 - Landgericht Berlin / Amtsgericht Berlin-Charlottenburg

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Insolvenzgläubiger weiterhin nur dann einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen können, wenn sie sich durch Anmeldung ihrer Forderung auch am Insolvenzverfahren beteiligt haben.

Vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg bis zum Bundesgerichtshof

Das Insolvenzgericht Berlin - Charlottenburg hatte den Antrag der beteiligten Insolvenzgläubigerin, die ihre Forderung gegen die Insolvenzschuldnerin nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hatte, zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin beim Landgericht Berlin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte die Antragstellerin ihren Versagungsantrag weiter, den der BGH nun abwiesen hat.

Die Antragstellerin hatte eingewandt, dass das Erfordernis einer Forderungsanmeldung für die Geltendmachung von Versagungsgründen nach neuen Recht nicht mehr besteht. Das Erfordernis habe nur wegen der bis zum 30.06.2014 gesetzlich geregelten Zäsurwirkung des Schlusstermins bestanden.

Zur alten Rechtslage

Nach alter Rechtslage konnten Gläubiger einen Ver­sa­gungsantrag nur im Schlusster­min des Insolvenzverfahrens stellen, begrün­den und glaub­haft machen. Begehrte ein Gläu­biger vorher die Ver­sa­gung der Restschuld­be­freiung, so han­delte es sich lediglich um die Ankündi­gung eines Antrages nach § 290 Abs. 1 InsO aF. Eine solche Ankündigung konnte aber noch nicht zur Ver­sa­gung der Restschuld­be­freiung führen. Eben­so wenig kon­nten mögliche Ver­sa­gungs­gründe erst nach dem Schlusster­min – gar erst im Beschw­erde­v­er­fahren – berück­sichtigt wer­den. Das galt selb­st dann, wenn der Gläu­biger von dem Fehlver­hal­ten des Schuld­ners erst nach dem Schlusster­min Kenntnis erlangt.

Zur neuen Rechtslage

Das seit dem 01.7.2014 geltende Insolvenzrecht durchbricht die Zäsurwirkung des Schlusstermins insoweit, als nach § 297a InsO nun einem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn sich nach dem Schlusstermin oder im Fall des § 211 InsO nach der Einstellung des Verfahrens herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen hat.

Ausschlaggebend aber dafür, - so der BGH in seinem klarstellenden Beschluss - dass schon nach altem Recht nur Insolvenzgläubiger, die eine Forderung zur Tabelle angemeldet hatten, berechtigt waren, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen, war nicht die Zäsurwirkung des Schlusstermins. Entscheidend war vielmehr die Überlegung, dass ein Versagungsantrag als Verfahrensrecht denjenigen Gläubigern vorbehalten sein sollte, die sich am Insolvenzverfahren durch Anmeldung ihrer Forderung beteiligten.

Aus diesem Grund war auch bei Versagungsanträgen, die Gläubiger nach dem Schlusstermin gestellt hatten, eine vorherige Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle erforderlich. Der erkennbare Wille des Gesetzgebers gehe dahin, auch nach neuem Recht nur Tabellengläubigern Versagungsanträge zu gestatten. Dieser Wille korrespondiere daher sowohl mit den Aussagen als auch mit den Beweggründen der Rechtsprechung zum früheren Recht.

Gleichwohl gilt es im Insolvenzfall weiterhin einige Fallstricke zu beachten, um die begehrte Restschuldbefreiung nicht zu gefährden. Zu die Möglichkeiten von Verbrauchern, über ein Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung zu erlangen, beraten unsere Rechtsanwälte Sie jederzeit kompetent und umsichtig. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.