Befristete Mehrwertsteuersenkung und steuerfreier Corona-Bonus

Bundestag und Bundesrat haben am 29.06.2020 das Zweite SteuerhilfeG beschlossen. Ein Kernpunkt des Pakets ist die befristete Mehrwertsteuersenkung ab 1. Juli 2020.

Im Zeitraum vom 1. Juli bis einschließlich 31. Dezember 2020 ist die Mehrwertsteuer von 19 auf 16 % bzw. von 7 auf 5 % herabgesetzt.

In der Corona-Krise sind überdies Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500,00 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei. Auch dies sieht das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19. Juni 2020 vor.

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500,00 Euro steuer- und SV-beitragsfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Und zwar für die Sonderleistungen, die Beschäftigte zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erbringen.

Keine Branchengebundenheit

Voraussetzung ist, dass Arbeitgeber die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leisten. Es ist dabei unerheblich, ob die Leistungen monatlich oder als Einmalzahlung gewährt werden. 

Die steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben davon unberührt. Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen wird die besondere und unverzichtbare Leistung von Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt.

Die sogenannte "Corona-Zulage" oder "Corona-Prämie" ist hierbei nicht branchengebunden. Sie kann von jedem Arbeitgeber ohne Abgabeverpflichtung zur Sozialversicherung gezahlt werden. 

Bei allen weiteren Fragen rund um Gesetzesänderungen im Rahmen der Corona-Krise und weiteren rechtlichen Themen beraten unsere Experten Unternehmer und Verbraucher sowie Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.