Keine Einstandspflicht einer D&O-Versicherung für Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG

OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.07.2018 – 4 U 93/16

Zugunsten der Geschäftsführerin einer später insolventen GmbH schloss das Unternehmen mit dem Versicherer einen Vertrag über eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden. Dem Vertrag lagen die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und leitenden Angestellten (ULLA) zugrunde. Es handelte sich um eine sogenannte D&O-Versicherung. Nach den Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz für den Fall, dass die Versicherungsnehmerin oder ein Dritter die versicherte Person wegen einer Pflichtverletzung für einen Vermögensschaden (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf Schadenersatz in Anspruch nehmen.

In Übereinstimmung mit dem OLG Celle befand das OLG Düsseldorf, dass Versicherungsschutz nur unter bestimmten Bedingungen besteht. Dieser bestehe nur, wenn der Anspruchsteller die versicherte Person wegen einer Pflichtverletzung für einen Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch nimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH ZInsO 2011, 970, dort Rn.20 m.w.N.) resultiert aus einem Verstoß gegen § 64 GmbHG ein den Geschäftsführer verpflichtender Haftungsanspruch eigener Art.

Nach § 64 GmbHG haftet der Geschäftsführer für nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung geleistete Zahlungen. Dies gilt aber nur, sofern diese Zahlungen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind.

Durch das Urteil wird erneut klar, wie gefährlich die Situation der Geschäftsführer in der Krise der Gesellschaft ist. Auch durch eine D&O-Versicherung kann der Geschäftsführer sich jedoch nicht ausreichend schützen.

Solange eine anderslautende höchstrichterliche Rechtsprechung aussteht, sollten Versicherungsnehmer mit dem Versicherer möglichst die Deckung von Ansprüchen nach § 43 GmbHG, § 64 GmbHG bzw. § 92 AktG explizit vereinbaren.

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