ArbG Stuttgart: Rechtswirksamkeit einer Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit

ArbG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2020, Az: 11 Ca 2950/20

Eine fristlose Änderungskündigung mit dem Ziel, eine Einführung von Kurzarbeit zu ermöglichen, kann im Einzelfall als betriebsbedingte, außerordentliche Änderungskündigung nach § 626 BGB gerechtfertigt sein.

Die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesarbeitsgerichts zur reinen Entgeltreduzierung durch Änderungskündigung sind auf eine Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit nicht übertragbar.

Leitsatzentscheidung des ArbG Stuttgart

Dies hat das Arbeitsgericht Stuttgart in einer Leitsatzentscheidung erkannt. Die mit der Entscheidung befasste Kammer geht in dem zugrunde liegenden Fall davon aus, dass auch die Voraussetzungen einer fristlosen Änderungskündigung im Falle der beabsichtigten Einführung von Kurzarbeit gegeben sein können. Dafür spreche zunächst die Überlegung, dass ein Verweis auf längere Kündigungsfristen und damit die ordentliche Kündigung bei der Einführung von Kurzarbeit aufgrund drohendem Zeitablauf für den Arbeitgeber zu einer nicht möglichen sinnvollen Nutzung der Regelungsinstrumentarien der Kurzarbeit führen kann.

Fristlose Änderungskündigung aufgrund der Corona-Krise

Dies gelte unter anderem in der Corona-bedingten Situation, bei der die Schließung von Einrichtungen des Arbeitgebers ohne längere Ankündigung (und damit ohne Planbarkeit) - wie im entschiedenen Fall - vollzogen wurde und dies sich unvorhersehbar kurzfristig auf den Arbeitsbedarf ausgewirkt hat. Würde man dies anders sehen, wäre im Ergebnis bei Verweigerung einzelner Arbeitnehmer die Einführungsmöglichkeit von Kurzarbeit gerade bei längeren Kündigungsfristen (sinnvoll) ausgeschlossen, obwohl die Kurzarbeit primär den Zweck ja hat, einen Arbeitsplätzeabbau zu verhindern. Auch ein Vergleich mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur fristlosen Änderungskündigung bei vereinbartem Ausschluss einer ordentlichen Kündigung (hierzu etwa BAG vom 02.03.2006 – 2 AZR 64/05) bestätige dieses Ergebnis nach Ansicht der erkennenden Kammer des Arbeitsgerichts Stuttgart.

In diesem Bereich seien zu Recht erhöhte Anforderungen, insbesondere was vorherig zumutbare Maßnahmen angeht, anzunehmen, da der Arbeitgeber hier – autonom – eine vertragliche Verpflichtung selbst eingegangen ist und damit auch ein erhöhtes Risiko, was in der vom Arbeitsgericht Stuttgart entscheidenen Konstellation gerade nicht der Fall sei.

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