Schwerpunkte unserer Beratung im Bereich Insolvenz- und Sanierungsberatung sind:

  • Unternehmens- und Finanzanalyse
  • Erstellung von Sanierungskonzepten
  • Verhandlungen zur Schuldenbereinigung
  • Führen von Doppeltreuhandkonten, Gläubigerpools
  • Betreuung von Gläubigerpools
  • stille Zwangsverwaltung
  • Begleitung im Schutzschirmverfahren gem. § 270b InsO
  • Begleitung und Koordinierung der Eigenverwaltung gem. §§ 270, 270a InsO
  • Beratung des vorläufigen Gläubigerausschusses
  • Erstellung, Entwurf und Prüfung von Insolvenzplänen
  • Unternehmenskäufe aus der Insolvenz
  • Vertretung des Schuldners im Insolvenzverfahren als Verfahrensbevollmächtigte
  • Beratung und Vertretung der verantwortlichen Geschäftsleiter in straf- und zivilrechtlicher Hinsicht sowie im Insolvenzverfahren
  • Vertretung im Gläubigerausschuss
  • Verbraucherinsolvenzverfahren und Insolvenzberatung bei natürlichen Personen (siehe Verbraucherinsolvenzverfahren)
  • Liquidationen

Eine unserer Kernkompetenzen liegt im Insolvenz- und Sanierungsrecht mit den damit verbundenen Fragestellungen angrenzender Rechtsgebiete (Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Immobilienrecht u.a.).

Wir nehmen Ihre Interessen als Gläubiger und Schuldner wahr. Die Schuldnerberatung beginnt regelmäßig mit der Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Mandanten, insbesondere im Hinblick auf zu ermittelnde Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Bei drohender Insolvenzreife gilt es, die Geschäftsführer vor der persönlichen straf- und zivilrechtlichen Haftung zu bewahren.

Primäres Ziel ist stets die Ermittlung der Möglichkeiten der Unternehmensfortführung. Dieses Ziel kann häufig auf Grundlage eines von uns erarbeiteten Sanierungskonzepts erreicht werden. Bei umfangreicheren Mandaten kooperieren wir mit Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern. Der häufig notwendige Arbeitsplatzabbau kann bei entsprechender struktureller Anpassung des Betriebs sowie formgerechter Durchsetzung häufig auch ohne umfangreiche Abfindungszahlungen und kostenintensive Arbeitsgerichtsprozesse durchgeführt werden. Das Einzelschicksal der Arbeitnehmer kann durch Kooperation mit dem Arbeitsamt bzw. die Überleitung der abgebauten Arbeitsverhältnisse in Auffang- und/oder Qualifizierungsgesellschaften abgefedert werden.

Wesentlicher Gegenstand der Interessenvertretung sind regelmäßig durchzuführende bi- und multilaterale Verhandlungen mit den Gläubigern zur Vermeidung oder Beseitigung der Insolvenzreife. Der Geschäftsablauf des Schuldnerunternehmens wird häufig durch Doppeltreuhandkonten sowie die Implementierung von Lieferanten- und sonstigen Gläubigerpools gesichert.

Bei Immobilienengagements bietet sich häufig eine in Absprache mit den Gläubigerbanken von uns vorgenommene sogenannte “stille Zwangsverwaltung” an. Hierdurch können die Ansprüche der Gläubiger und des Mandanten gesichert und das Grundbuch von kaufpreismindernden Eintragungen freigehalten werden. Regelmäßig kann die Ertragslage von Liegenschaften durch konsequente Umsetzung von Mietsteigerungspotentialen erhöht werden. In Zusammenarbeit mit anerkannten Real Estate Consultants werden Vermietungspotentiale ausgeschöpft und bei Bedarf die bestmögliche Verwertung der Liegenschaft betrieben.

Für die Gläubiger betreiben wir effektive Forderungssicherung und -durchsetzung. Hierzu entwickeln wir auch Abwicklungs- und Sanierungskonzepte zum Gläubigerschutz. Selbstverständlich werden die Gläubigerrechte auch im Insolvenzverfahren wahrgenommen.

Bei Durchführung des Insolvenzverfahrens vertreten wir die Interessen des Schuldnerunternehmens gegenüber Gläubigern und dem Insolvenzverwalter als Verfahrensbevollmächtigte.

Gläubiger- und Schuldnerinteressen können im Einzelfall auch durch Erstellung eines Insolvenzplans gewahrt werden. Das zum 01.03.2012 in Kraft getretene ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) bietet diverse Neuerungen, die insbesondere zu einer stärkeren Verzahnung des Gesellschaftsrechts mit dem Insolvenzrecht führen.

Über die Kodifizierung des Debt-Equity-Swap wird nunmehr auch die Sanierung des Unternehmens gegen den Willen der Altgesellschafter möglich. Ferner wird die gesellschaftsrechtliche Umgestaltung des Unternehmens (Umwandlungsmaßnahmen gem. § 225 a Abs. 3 InsO) im Insolvenzplanverfahren vereinfacht.

Zur Förderung einer frühzeitigen Insolvenzantragstellung hat der Gesetzgeber mit dem Schutzschirmverfahren gem. § 270b InsO ein spezielles Insolvenzeröffnungsverfahren geschaffen, wodurch es der Geschäftsführung ermöglicht wird, im Rahmen der Eigenverwaltung einen Insolvenzplan binnen Dreimonatsfrist vorzulegen.

Häufig wirken wir auch bei der Gestaltung der Konzepte für eine übertragende Sanierung mit oder stehen unseren Mandanten unterstützend beim Kauf von insolventen Unternehmen zur Seite.

Im Fall der persönlichen Haftung der Inhaber oder Geschäftsleiter betreuen wir diese auch im Rahmen ihrer persönlichen Schuldenbereinigung bis hin zur Durchführung des unter Umständen notwendigen privaten Insolvenzverfahrens (siehe Verbraucherinsolvenzverfahren).

Fragen beantworten wir Ihnen telefonisch unter 030 / 263 90 63 und per Kontaktformular.